Gefährliche Zaunspitzen fallen unter die Verkehrssicherungspflicht!

Denken Sie bei der Auswahl auch an Ihre Mitmenschen.

Das Haus ist fertig, jetzt fehlen nur noch Garten und Einfriedung! Für viele ist der Zaun das i-Tüpfelchen auf der Gartengestaltung. Sowohl in den Baumärkten, als auch im Internet gibt es alles, was das Herz begehrt, von Gabionen über Holzelementen bis hin zu Kunststoff- und Drahtgeflechten oder historisch anmutenden Gitterstäben. Denken Sie bei der Auswahl Ihrer Einfriedung nicht nur an den Preis, sondern auch an Ihre Mitmenschen. Das gilt vor allem für spitzenbewehrte Zäune zur Straße hin. Selbst wenn die erlaubt sind, möchten Sie sicher nicht, dass sich jemand daran verletzt. Speerspitzen auf Augenhöhe sind keine gute Idee! Vor allem dort, wo Kinder spielen, muss unter Umständen mit deren Versuch gerechnet werden, solche Einfriedungen zu überklettern. Dass dies unbefugt und bestimmungswidrig geschieht, schützt den verkehrssicherungspflichtigen Grundstückeigentümer nicht sicher vor einer Haftung, denn die Rechtsprechung billigt gerade kleineren Kindern zu, sich aus Unerfahrenheit auch leichtsinnig, sogar verbotswidrig zu verhalten. Sie als Eigentümer müssen darauf achten, dass von Ihrem Grundstück keine Gefahr für andere ausgeht. Effektiver, KfW-geförderter Einbruchschutz funktioniert anders. Überlegen Sie deshalb besser im Vorfeld, ob der preisgünstige Zaun auch bei voraussehbar unsachgemäßer „Nutzung“ unbedenklich ist.