Vereinssatzung
gemäß Beschluss vom 31. März 2001,
zuletzt geändert gem. Beschluß vom 19. Januar 2016
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Name des Vereines lautet: Verband Privater Bauherren e.V.
(2) Der Sitz des Vereines ist Berlin.
§ 2 Zweck des Vereines
(1) Der Verein hat den Zweck, die Interessen der privaten Bauherren bei den für Gesetzgebung und Verwaltung zuständigen Stellen, bei behördlichen und privaten Wirtschaftsorganisationen sowie bei allen anderen in der Bauwirtschaft Beteiligten zu vertreten. Der Verein versteht sich als Verbraucherberatungs- und Verbraucherschutzverein. In Erfüllung dieses Zwecks betreibt der Verein umfassende Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeiten. Er informiert und berät insbesondere durch die Veröffentlichung von Informationsschriften, die Beteiligung an Messen und Ausstellungen sowie durch die Organisation von Seminaren und anderen Informationsveranstaltungen.
(2) Der Verein hat weiterhin den Zweck, Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass private Bauherren vorbeugend sowie während der Bau- und Gewährleistungszeit und darüber hinaus zu allen Fragen, die in Zusammenhang stehen mit Baugrund- und Immobilienerwerb, Baufinanzierung, Baumaßnahmen, Baurenovierungen etc. fachlich qualifiziert beraten und betreut werden. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung obliegt es dem Verein, geeignete Bausachverständige sorgfältig auszuwählen und diese für die Beratertätigkeit zu schulen, fortzubilden und zu kontrollieren. Daneben erhalten die Mitglieder vom Verein eine allgemeine kostenlose Grundberatung.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Bei Auflösung des Vereines fällt das Vereinsvermögen nach vorheriger Zustimmung des Finanzamtes für Körperschaften an eine als steuerbegünstigt anerkannte Organisation.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereines kann jede voll geschäftsfähige oder juristische Person werden, in deren räumlichen Einzugsbereich ein Regionalbüro (§ 7 Nr. 2) des Vereines besteht, und die sich nicht gewerblich mit der Errichtung von Bauvorhaben befasst. Mitglied können auch eingetragene Genossenschaften werden, wenn sich ihre Errichtung von Bauvorhaben ausschließlich auf die Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnraum zu Mietzwecken beschränkt.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich vorzulegen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführer; für die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf es jedoch der Zustimmung des Vorstandes.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste sowie durch Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gemäß Beitragsordnung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein.
(3) Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung im Rückstand ist. Die zweite Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitgliedes gerichtet sein und den Hinweis auf die bevorstehende Streichung enthalten. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Monate verstrichen sind und die Beitragsschuld bis dahin nicht restlos getilgt ist. Die Streichung muss dem Mitglied nicht mitgeteilt werden.
(4) Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das Mitglied gröblich und vorsätzlich gegen die Interessen des Vereines, insbesondere gegen seine Satzung oder wesentliche Beschlüsse seiner Organe verstößt oder ein Verhalten zeigt, das geeignet ist, das Ansehen des Vereines und seiner Mitglieder erheblich zu beeinträchtigen. Die Ausschließungserklärung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Anrufung der Bundesversammlung statthaft.
§ 6 Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag
Der Verein erhebt Beiträge. Über die Höhe beschließt der Vorstand. Die Beiträge werden in einer Beitragsordnung niedergelegt, die vom Vorstand beschlossen wird.
§ 7 Bundesbüro, Regionalbüros, Regionalgruppen
(1) Die Verwaltung des Vereines erfolgt durch eine Geschäftsstelle (Bundesbüro). Die Geschäftsstelle wird durch den Geschäftsführer geleitet.
(2) Regional gliedert sich der Verein in Vertretungsbezirke mit regionalen Geschäftsstellen (Regionalbüros). Diese werden unter Berücksichtigung von Bevölkerungsdichte und erwartbaren Bauaktivitäten nach Bedarf eingerichtet. Ihre Leiter werden vom Vorstand bestellt; sie müssen Mitglied des Vereins sein.
(3) Die Regionalbüros sind nach größeren Gebieten zu Regionalgruppen zusammengefasst. Die Sprecher der Regionalgruppen werden von den zu einem Gebiet gehörigen Leitern der Regionalbüros gewählt.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind
a) die Regionalversammlungen
b) die Bundesversammlung (Delegiertenversammlung)
c) der Vorstand.
§ 9 Regionalversammlungen
(1) In den einzelnen Vertretungsbezirken treten die Mitglieder in der Regel alle vier Jahre zur jeweiligen Regionalversammlung zusammen.
(2) Die Regionalversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, die die Erfüllung des Vereinszweckes auf regionaler Ebene betreffen. Die Versammlung soll aus ihrer Mitte einen Delegierten für die Bundesversammlung (»Bauherrensprecher«) wählen, der dort zusammen mit dem Regionalbüroleiter die regionalen Bauherreninteressen vertritt. Die Wahl eines Bauherrensprechers erfolgt für die Dauer von vier Jahren, mindestens aber bis zur nächsten Regionalversammlung.
(3) Ort, Tag und Zeit der Regionalversammlung bestimmt der Regionalbüroleiter in Abstimmung mit dem Bundesbüro. Die Einladung erfolgt durch das Bundesbüro. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen. Über die Versammlung wird ein Beschlussprotokoll geführt, das vom Protokollführer und vom Regionalbüroleiter zu unterzeichnen ist.
(4) Die Regionalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied hat Rede-, Antrags- und Stimmrecht.
§ 10 Bundesversammlung
(1) Die Bundesversammlung ist das oberste Organ des Vereines. In ihre Zuständigkeit fallen insbesondere:
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
- Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für die beiden
- nächsten Geschäftsjahre
- Festlegung von Aufwandsentschädigungen für die Vorstandstätigkeit
- Entlastung und Wahl der Mitglieder des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern, Festlegung von deren Aufwandsentschädigung
- Auswahl des Geschäftsführers und Einwilligung zur Abberufung des
- Geschäftsführers
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung, Erlass von Geschäfts- und
- Verfahrensordnungen und Auflösung des Vereines.
Die Bundesversammlung kann dem Vorstand Weisung erteilen.
(2) Die Bundesversammlung besteht aus den Leitern der Regionalbüros und den jeweiligen Bauherrensprechern. Sie tritt in der Regel alle zwei Jahre zusammen (ordentliche Bundesversammlung); Ort, Tag und Zeit bestimmt der Vorstand. Die Einladung erfolgt durch das Bundesbüro; die Tages-ordnung ist den Delegierten einen Monat vorher schriftlich mitzuteilen. Über die Bundesversammlung wird ein Beschlussprotokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand kann zur Bundesversammlung Gäste einladen.
(3) Die Bundesversammlung fasst ihre Beschlüsse vorbehaltlich anderweitiger Satzungsbestimmungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszweckes und der Auflösung des Vereines eine solche von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Dringlichkeitsanträge müssen mit einer Frist von maximal 8 Werktagen vor dem Termin der Bundesversammlung schriftlich mit einer kurzen Begründung in der Bundesgeschäftsstelle eingehen. Die Bundesgeschäftsstelle übersendet diese Anträge den Delegierten maximal 3 Werktage vor der Bundesversammlung. Da hierdurch die Vorbereitungszeit der Delegierten auf einen Beschlusspunkt stark verkürzt wird, entscheidet die Bundesversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln über die Behandlung des Antrages.
(4) Jeder Delegierte hat Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Gäste haben in der Versammlung Rederecht.
(5) Der Vorstand muss – unbeschadet der in § 12, Ziffer 3 getroffenen Regelung – eine außerordentliche Bundesversammlung einberufen, wenn dringende Gründe des Vereinswohles dies erforderlich machen oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Delegierten unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
(6) Den Bauherrensprechern werden die notwendigen Fahrtkosten zur Bundesversammlung vom Verein erstattet.
§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Vertretungsvorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Alle sind allein zur Vertretung berechtigt, im Innenverhältnis die Stellvertreter allerdings nur soweit sie vom Vorsitzenden dazu ermächtigt wurden.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Bundesversammlung in gesonderten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Gegebenenfalls findet eine Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt hatten, statt. Gibt es für das Amt des Vorsitzenden sowie für alle weiteren zu wählenden Vorstandsämter jeweils nur einen Kandidaten, können alle in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden. Die Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Delegierten dies verlangt. Wählbar sind alle Delegierten. Der Vorsitzende und einer der beiden Stellvertreter müssen Regionalbüroleiter sein.
(3) Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen.
(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung der Geschäfte des Vereines. Hierzu zählt auch die Verabschiedung einer Beitragsordnung sowie der Entwurf der erforderlichen Geschäfts- und Verfahrensordnungen. Er ist darüber hinaus für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seiner Beratung in wichtigen Vereinsangelegenheiten kann der Vorstand einen Beirat aus Experten bilden, die nicht Mitglied des Vereines sein müssen.
(5) Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter geleitet. Über den Verlauf der Sitzungen wird ein Beschlussprotokoll geführt. Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefasst werden, soweit alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. Eine gültige Beschlussfassung setzt voraus, dass mindestens drei Vorstandsmitglieder beteiligt sind.
(6) Die Bundesversammlung legt die Vergütung, die die Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit über den Ersatz von Auslagen hinaus erhalten, fest. Der Vorstand kann Mitgliedern, die in seinem Auftrag in besonderem Maß für die Gestaltung und Entwicklung des Vereines tätig werden, eine angemessene Vergütung gewähren.
§ 12 Geschäftsführer
(1) Die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten wird dem Geschäftsführer übertragen. Der Geschäftsführer führt auf Bundesebene die Geschäfte des Vereines in dem vom Vorstand gesetzten Rahmen. Er unterliegt der Weisung und Aufsicht des Vorstandes. Er wird auf der Grundlage vorbereitender Maßnahmen durch den Vorstand von der Bundesversammlung ausgewählt und vom Vorstand bestellt. Die Abberufung des Geschäftsführers durch den Vorstand ist nur mit Einwilligung der Bundesversammlung möglich.
(2) Der Geschäftsführer muss nicht Mitglied des Vereines sein.
(3) Bei gravierenden Meinungsverschiedenheiten zwischen Geschäftsführer und Vorstand kann der Geschäftsführer die Bundesversammlung einberufen. § 10, Ziffer 2, 2. Satz, 2. Halbsatz sowie Satz 3 und 4 gelten entsprechend.
§ 13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 14 Übergangsbestimmung
Für den Fall der Beanstandung von Satzungsbestandteilen durch das Registergericht oder Finanzamt für Körperschaften wird der Vertretungsvorstand ermächtigt, die verlangten Satzungsänderungen vorzunehmen.
Berlin, den 30. August 2016