Bauvertragsrecht kompakt
Studie Schlüsselfertig bauen
Verträge über schlüsselfertige Bauten werden von privaten Bauwilligen meist zur Errichtung von Wohngebäuden geschlossen, die in der überwiegenden Zahl der Fälle selbstgenutzt werden (»Eigenheim«). Die Studie, herausgegeben vom Institut Privater Bauherren, belegt erhebliche Lücken im Bereich des Verbraucherschutzes für Bauherren. Lesen mehr dazu hier:
» Studie Schlüsselfertig bauen
Am 1. Januar 2018 ist das neue Bauvertragsrecht in Kraft getreten. Es gilt für alle Bauverträge, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden. Der Verband Privater Bauherren (VPB) erläutert die Besonderheiten des Bauvertragsrechts. Lesen mehr dazu hier:
» FAQs zum Bauvertragsrecht
» Gesetzliche Regelung Bauvertragsrecht
Download Broschüre "Neues Bauvertragsrecht"
Die Broschüre "Neues Bauvertragsrecht – Informationen für Verbraucherbauherren" können Bauherren und Käufer hier kostenlos im pdf-Format herunterladen. Sie wurde von VPB und BMJV herausgegeben. Interessierte können die Broschüre auch als gedruckte Ausgabe beim jeweiligen VPB-Regionalbüro - nach vorheriger Terminvereinbarung! - abholen.
VPB-Ratgeber
Der VPB hat auch zum Bauvertragsrecht verschiedene Bauherren-Ratgeber zusammengestellt. Sie können sie hier kostenlos im PDF-Format herunterlagen. Erfahren Sie mehr zum Thema:
- Vorsicht bei der Bauabnahme! (PDF, 89 KB)
- Neues Bauvertragsrecht: Die Baubeschreibung beim Schlüsselfertigbau (PDF, 89 KB)
- Kaufen beim Bauträger - Wohnen in der City (PDF, 54 KB)
- Bauträgervertrag: Das sind Ihre Verbraucherrechte! (PDF, 73 KB)
- Bauunterlagen - Diese Baupläne und Berechnungen brauchen die Bauherren! (PDF, 117 KB)
VPB-Wissen für Sie rund um das Bauvertragsrecht
Baubeschreibung: Bauherren haben Recht auf Baubeschreibung
Bauträgerverträge: Bauherren haben beim Bauträgervertrag Verbraucherrechte
Bauabnahme: Abnahme mit eigenen Sachverständigen vorbereiten
Einzugstermin: Baufirmen legen Einzugstermin in der Regel nicht fest
Bisherige Pressemitteilungen des VPB zum Thema Bauvertragsrecht
- Neues Bauvertragsrecht: VPB und Justizministerium geben Informationsbroschüre für Baulaien heraus
- Erste Erfahrungen mit dem neuen Bauvertragsrecht - Teil 6: VPB rät: Bauverträge auch auf Sicherheitsleistungen hin prüfen lassen
- Erste Erfahrungen mit dem neuen Bauvertragsrecht - Teil 5: VPB: Baufirmen geben nicht automatisch alle nötigen Bauunterlagen heraus
- Erste Erfahrungen mit dem neuen Bauvertragsrecht - Teil 4: VPB: Baufirmen unterlaufen Angaben zur Bauzeit im Kleingedruckten
- Erste Erfahrungen mit dem neuen Bauvertragsrecht - Teil 3: VPB stellt klar: Bauherren müssen bei Widerruf allenfalls Wertersatz leisten, nicht mehr
- Erste Erfahrungen mit dem neuen Bauvertragsrecht - Teil 2: VPB warnt vor stillschweigend geänderten Baubeschreibungen
- Erste Erfahrungen mit dem neuen Bauvertragsrecht - Teil 1: VPB: Veraltete und falsche Vertragsmuster ignorieren Verbraucherrechte
- Baufirmen hebeln neue Verbraucherrechte aus - VPB legt Ratgeber zur Baubeschreibung vor
- VPB erläutert Bauvertragsrecht (8): Bauherren müssen Abnahmetermine und Zustandsfeststellungen ernst nehmen
- VPB erläutert Bauvertragsrecht (7): Architektenvertrag klärt Pflichten und Rechte
- VPB erläutert Bauvertragsrecht (6): Bauherren haben nun auch beim Bauträgervertrag ein Recht auf die eigenen Bauunterlagen
- VPB erläutert Bauvertragsrecht (5): Einseitiges Anordnungsrecht nichts für private Bauherren
- VPB erläutert Bauvertragsrecht (4): Ab 2018 haben Bauherren das Recht auf die Herausgabe von Bauunterlagen
- VPB erläutert Bauvertragsrecht (3): Abschlagszahlungsraten werden auf maximal 90 Prozent begrenzt
- VPB erläutert Bauvertragsrecht (2): Bauherren sollten Widerrufsrecht nur im Notfall wahrnehmen
- VPB erläutert Bauvertragsrecht (1): Ab 2018 haben Bauherren das Recht auf eine konkrete Baubeschreibung
- VPB informiert zum neuen Bauvertragsrecht: Anspruch auf Herausgabe der Bauunterlagen kommt 2018
- Endlich mehr Verbraucherschutz auf dem Bau: Bundestag setzt VPB-Empfehlungen im neuen Bauvertragsrecht um
Gesetzliche Regelung Bauvertragsrecht
Das neue Bauvertragsrecht: §§ 631 - 650v BGB
Vorschriften Verbraucherbauvertrag und deren Unabdingbarkeit: §§ 650i - 650o BGB
Informationspflichten beim Verbraucherbauvertrag: Art. 249 EGBGB
Zu weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige VPB-Büro in Ihrer Region: Berater finden.