VPB-Experteninterview
EEWärmeG
Seit 1. Januar 2009 gilt in Deutschland das "Gesetz zur Förderung erneuerbarer Energien im Wärmebereich". Es wird auch als "Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz" bezeichnet oder als "EEWärmeG" abgekürzt. Es ist 2011 vor allem an Vorgaben der Europäischen Union angepasst worden.
Das EEWärmeG ist durch das am 1.11.2020 in Kraft getretene Gebäudeenergiegesetz (GEG) nach Maßgabe von dessen Übergangsvorschriften abgelöst worden. Für welche Gebäude das EEWärmeG noch gilt und zehn weitere wichtige Fragen und Antworten hat der Verband Privater Bauherren (VPB) hier für Bauherren und Hauskäufer zusammengestellt.
Antwort:
Seit 1. Januar 2009 gilt das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz, kurz EEWärmeG. Ab dann fallen alle Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die grundlegende Renovierung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben unter das EEWärmeG, falls die Bauantragstellung oder der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige vor dem 1.11.2020 erfolgte. Ist das Vorhaben nur der Behörde zur Kenntnis zu geben, kommt es auf den Zugang der Kenntnisgabe bei der Behörde an. Ohne Pflicht zu irgendeiner Behördenbeteiligung entscheidet der Tag des Baubeginns.
Antwort:
Das EEWärmeG schreibt im Neubau für Heizung, Warmwasser und Kühlung den teilweisen Einsatz erneuerbarer Energien vor.
Antwort:
Diese Frage kann nicht abschließend beantwortet werden. Die Länder können und dürfen nämlich per Gesetz Nutzungspflichten auch für Bestandsbauten einführen. In Baden-Württemberg ist das beim Austausch von Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden der Fall. Auf Landesebene kann sich also noch viel tun.
Antwort:
Das EEWärmeG erkennt mehrere regenerative Energien an, die jeweils einen bestimmten Anteil der im Gebäude benötigten Wärme und Kälte liefern müssen. Genutzt werden können solare Strahlungsenergie, gasförmige Biomasse (Biogas), flüssige Biomasse (Bioöl), feste Biomasse (Holzpellets etc), Geothermie (Erdwärme) und Umweltwärme.
Die Energie der Sonne kann durch solarthermische Anlagen genutzt werden. Um die Nutzungspflicht des Wärmegesetzes zu erfüllen, müssen die Eigentümer ihren Energiebedarf zu mindestens 15 Prozent daraus decken, falls sie sich für die Nutzung solarer Strahlungsenergie entscheiden. Zu beachten ist, dass die Pflicht nur dann erfüllt wird, wenn der Kollektor mit dem europäischen Prüfzeichen "Solar Keymark" zertifiziert ist.
Nutzt der Bauherr gasförmige Biomasse, so muss er mindestens 30 Prozent des Energiebedarfs hieraus decken. Entscheidet er sich für Bioöl oder feste Biomasse als Energieträger, so muss er wenigstens die Hälfte des Energiebedarfs aus dieser erneuerbaren Quelle decken.
Sollen Geothermie und Umweltwärme das Haus z. B. heizen helfen, so müssen laut EEWärmeG ebenfalls mindestens 50 Prozent des Energiebedarfs aus diesen Anlagen stammen.
Antwort:
Ja, die gibt es: Bauherren können auch alternativ zum Einsatz erneuerbarer Energien die Energieeffizienz ihres Gebäudes erhöhen, indem sie beispielsweise die Gebäudehülle besser dämmen, mit Wärmerückgewinnung lüften oder andere Maßnahmen durchführen, die das EEWärmeG anerkennt.
Zudem gibt es die Möglichkeit, die Wärme- und Kälteversorgung mindestens zu bestimmten Anteilen über eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage zu organisieren oder sie über Fernwärme- bzw. –kältenetze abzuwickeln. Diese Versorgungsalternativen müssen aber bestimmte Anforderungen erfüllen. So ist z. B. für die gelieferte Fernwärme maßgeblich, inwieweit sie selbst aus erneuerbaren Energien erzeugt wurde.
Auch können mehrere Gebäude nach Maßgabe des EEWärmeG zusammengefasst betrachtet werden. Dann müssen diese zwar in der Summe die Anforderungen des EEWärmeG erfüllen, bei einzelnen Gebäuden der Gruppe kann davon aber nach unten abgewichen werden, wenn andere Gebäude das ausgleichen.
Schließlich kann man die notwendigen Maßnahmen und die zugelassenen Ersatzmaßnahmen auch kombinieren.
Antwort:
Ja, die gibt es. Hauseigentümer können in Ausnahmefällen sowohl von der Pflicht zum Einsatz von Erneuerbaren Energien als auch von den Ersatzmaßnahmen befreit werden, beispielsweise, wenn das Haus in einem denkmalgeschützten Bereich gebaut werden soll und dort besondere Auflagen gelten. In Einzelfällen kann von den zuständigen Behörden (in aller Regel von den Bauämtern) eine Ausnahme von der Verpflichtung genehmigt werden, wenn der Einsatz erneuerbarer Energien technisch unmöglich ist oder zu einer unzumutbaren Härte führt. Dies muss – in der Regel beim zuständigen Bauamt - beantragt und im Einzelfall entschieden werden.
Antwort:
Zuständig für die Nachweise sind normalerweise die Bauämter. Dort müssen in der Regel bis drei Monate ab dem Inbetriebnahmejahr der Anlagen alle technischen Nachweise vorliegen. Ausstellen kann die Nachweise meist auch der Anlagenhersteller oder der Installateur. Die meisten Nachweise, worunter auch Lieferantenabrechnungen von Biomasse fallen, müssen mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden, um spätere Kontrollen zu ermöglichen. Wer gasförmige oder flüssige Biomasse bezieht, muss in den ersten fünf Kalenderjahren ab Inbetriebnahmejahr sogar die Abrechnungen des Brennstofflieferanten von sich aus der Behörde bis zum 30. 06. des Folgejahres vorlegen.
Die Behörden sind zu Stichprobenkontrollen verpflichtet. Daher müssen die Nachweise auch sorgfältig aufbewahrt werden, sonst droht die Zahlung eines Bußgeldes.
Antwort:
Halten sich Bauherren, Architekten, Fachplaner, Handwerksbetriebe, Bauträger oder Energieberater nicht an die Vorschriften des EEWärmeG drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Alle am Bau Beteiligten müssen sich informieren, was das Gesetz vorschreibt und wie die Vorschriften korrekt umgesetzt werden müssen.
Antwort:
Wer mit dem Gedanken spielt, ein schlüsselfertiges Haus zu kaufen, der sollte grundsätzlich den Bauvertrag VOR Vertragsabschluss von einem unabhängigen Sachverständigen prüfen lassen. Nach Beobachtung des VPB sind Angebote auf dem Markt, die mit ungenauen Sätzen werben wie "Wohnhaus mit Solardach", "Passivwand", "modernem Erdwärmesystem" oder "Dämmpaket". Der VPB warnt: Das sind lediglich Werbebotschaften und so noch keine verbindlichen Zusagen für ein nach geltendem Recht geplantes Haus. Wer einen solchen Vertrag unterzeichnet, der kann im Bauverlauf mit erheblichen Zuzahlungen für notwendige Nachbesserungen rechnen müssen.
Unentbehrlich ist auch die laufende Baubetreuung durch den unabhängigen Bausachverständigen. Denn eine korrekte Planung nicht nur nach dem für den Bau geltenden Energierecht ist das eine. Ihre rechtskonforme Umsetzung am Bau ist das andere. Unabhängige Baukontrolle ist der einzige Schutz vor solch teuren Baumängeln.
Antwort:
Mit jedem neuen Baugesetz müssen sich Fachplaner weiter spezialisieren. In der Regel übernehmen die Landesarchitektenkammern die Fortbildung und Zertifizierung der Fachleute. Bauherren sollten sich dort nach geeigneten Fachleuten in ihrer Nähe erkundigen. Auskünfte zu allen Fragen rund ums Bauen gibt auch das nächstgelegene VPB-Regionalbüro.
Antwort:
Nein. Gesetzliche Anforderungen können grundsätzlich nicht bezuschusst werden. Allerdings fördert der Staat mit dem Marktanreizprogramm (MAP) den Einsatz von erneuerbaren Energien im Neu- wie im Altbau, die üBER die gesetzlichen Nutzungspflichten hinausgehen. Kleinere Anlagen fördert das BAFA mit Zuschüssen, größere die KfW-Förderbank mit zinsgünstigen Krediten und Tilgungszuschüssen. Außerdem sind Handwerkerrechnungen für Altbaumaßnahmen zum Teil einkommensteuerlich absetzbar.
Zu weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das zuständige VPB-Büro in Ihrer Region: Berater finden.