Ungültige Vertragsklauseln

Abmahnungen von ungültigen Vertragsklauseln

Der Verband Privater Bauherren e.V. ist der älteste Verbraucherschutzverband auf dem Sektor des privaten Bauens in der Bundesrepublik Deutschland. Die Verbraucherschutzorganisation ist als qualifizierte Einrichtung in die Liste gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) eingetragen. Damit ist der Verband Privater Bauherren (VPB) berechtigt, gegen Verwender und Empfehler unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen, die Verbrauchern gegenüber im Bereich des privaten Bauens gestellt werden.

Die folgende Tabelle zeigt in der linken Spalte eine Reihe bereits erfolgreich von Verbraucherschützern beanstandeter Klauseln in Kurzform. In der mittleren Spalte ist die rechtliche Bewertung des Abmahnenden oder des Gerichts nachzulesen, in der rechten Spalte steht das Ergebnis des jeweiligen Verfahrens.

Der VPB rät Bauherren zu größter Vorsicht, sollten sie eine oder mehrere dieser Formulierungen in einem ihnen vorgelegten Bauvertrag finden. In jedem Falle sollten sie sich unbedingt vor Vertragsabschluss noch einmal unabhängig beraten lassen.

Wollen Sie einen unkomplizierten Beitrag zum kollektiven Verbraucherschutz leisten? Dann senden Sie uns als Mitglied ganz einfach Ihren Vertrag einschließlich der AGB zwecks Prüfung auf Verstöße gegen Verbraucherschutzrechte durch Unternehmen über dieses Formular zu!

Vertragsschluss - Allgemeines - Schlussbestimmungen
KlauselRechtliche BeurteilungErgebnis
Alle Abänderungen des Vertrages bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Geschäftsleitung von (Firma)Diese Klausel verstößt gegen § 307 BGB. Sie erfasst nämlich auch Abreden mit vertretungsberechtigten Personen nach Vertragsschluss und führt so zu einer Verdrängung des gesetzlich gewollten Vorrangs der Individualabrede, § 305 b BGB. Der Begriff "bedürfen" stellt klar, dass die Schriftform Wirksamkeitsvoraussetzung der Abrede sein soll.Unterlassungserklärung
Abänderungen oder Zusätze im Formulartext gelten als nicht geschrieben, wenn sie nicht in gleicher Weise in den sonstigen Vereinbarungen erfasst sind.Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie verdrängt das in § 305b BGB normierte Vorrangprinzip der Individualabrede. Auch aus Gründen der Beweisbarkeit und Rechtssicherheit besteht kein nachvollziehbares Interesse des Verwenders, vertragliche Abreden schriftlich und zugleich in zweifacher Ausführung auf unterschiedlichen Vertragsbestandteilen festhalten zu wollen. Die Klausel zielt also bloß darauf ab, individuell ausgehandelte Inhalte, die von den AGB abweichen, zu verhindern.Unterlassungserklärung
Die Rücktrittserklärung mit Nachfrist ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.Darin liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB. Es handelt sich um eine Erklärung, die dem Verwender gegenüber abzugeben ist. Ein Einschreiben ist ein strengeres Formerfordernis als Schriftform.Unterlassungserklärung
Im Streitfall und sofern kein Rückschein der Deutschen Post AG vorliegt, gilt der Posteingangsstempel der (Firma) als einziges Beweismittel für den Zeitpunkt des Eingangs der o. g. Unterlagen bei der (Firma). Telefaxberichte sind als Beweismittel ausdrücklich ausgeschlossen.Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 12, 13 BGB. Die [Firma] ist nicht berechtigt, eine strengere Form als die Schriftform vorzuschreiben. Auch Erschwerungen der Beweisführung durch Beweismittelbeschränkungen sind verboten (vgl. Palandt, 64. Aufl., § 309, Rdnr. 100).Rechtskräftige Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05
Mehrere Bauherren bevollmächtigen einander ohne Beschränkungen des Paragrafen 181 BGB, Erklärungen gegenüber dem Unternehmer abzugeben und entgegenzunehmenDie Klausel ist unwirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das berechtigte Interesse des Verwenders an einer vereinfachten Vertragsdurchführung endet da, wo die Vollmacht über die Durchführung des Bauvorhabens hinaus z. B. auch Zusatzaufträge und Nachträge umfasst. Hier jedoch kann der Verwendungsgegner über den ursprünglichen Umfang hinaus vertraglich gebunden werden. Dasselbe gilt sinngemäß für den Fall der Kündigung. Die notwendige Beschränkung fehlt in der Vollmachtsklausel.Urteil LG Hamburg 324 O 935/08 v. 27. 03. 2009
Nicht rechtskräftig
Die Bauherren bevollmächtigen (Firma) für alle die Baudurchführung betreffenden Maßnahmen mit rechtlicher Wirkung für sie zu treffenDiese Klausel ist nach § 305c Abs. 1 BGB überraschend. In den Geschäftsbedingungen heißt es ausdrücklich: "Der Vertrag umfasst die Anfertigung des kompletten Bauantrages sowie die Erstellung des Hauses". Es handelt sich um einen Generalübernehmervertrag mit schlüsselfertiger Errichtung zum Festpreis. Der Bauherr braucht nicht damit zu rechnen, dass der Generalübernehmer ihn für Leistungen, die er selbst dem Bauherren schuldet, auch noch Dritten gegenüber wirksam verpflichten kann. Das widerspricht dem Sinn des Vertrages, nur einen Vertragspartner und kein zusätzliches Preisrisiko zu haben.Unterlassungserklärung
Rechtliche Grundlage dieses Vertrages sind die im folgenden dargestellten Bestimmungen, die in der Reihenfolge, wie sie im folgenden aufgelistet sind zur Anwendung kommen, wobei die jeweils nachfolgende Bestimmung nur dann eingreift, wenn die ihr vorausgehende keine Regelung enthält, und zwar
  1. die Bestimmungen dieses Bauvertrages
  2. etwaige schriftliche Sondervereinbarungen hierzu
  3. die Bauzeichnungen
  4. die Bau- und Leistungsbeschreibung
  5. die Baustatik
  6. die am Ort des Bauvorhabens einschlägigen öffentlich rechtlichen Vorschriften und für die Gewerke einschlägigen DIN-Normen in der jeweils gültigen Fassung
  7. die Bestimmung VOB/B und VOB/C
  8. Änderungen am Haustyp bzw. Eigenleistungen können bei Baubeginn bzw. Planungsgespräch vorgenommen werden.
Dies kann zu Mehr- bzw. Minderpreisen führen. Diese Änderungen bzw. Eigenleistungen sind schriftlich zu vereinbaren.
Verstoß gegen den durch § 305 b BGB festgelegten Vorrang der Individualabreden, weil Nr. 2 und Nr. 8 Individualabreden enthalten und trotzdem nachrangig zu den AGB des Bauvertrags gelten sollen.Urteil LG Hamburg 324 O 935/08 v. 27. 03. 2009
Nicht rechtskräftig
Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner (Stadt, in der Firma ihren Sitz hat)Die Klausel verstößt gegen § 38 Abs. 1 ZPO und ist daher als AGB nach § 309 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.Unterlassungserklärung
Erfüllungsort ist für beide Vertragspartner (Stadt, in der Firma ihren Sitz hat)Damit kann sinnvoller Weise nur eine Gerichtsstandsfolge bezweckt sein. § 29 Abs. 2 ZPO stellt ein gesetzliches Verbot zum Schutz der Umgehung des § 38 I ZPO dar. Die Regelung ist daher als AGB nach § 309 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.Unterlassungserklärung
Die unwirksamen Regelungen sinddurch solche gültig zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.Hier ergibt sich der Verstoß aus § 307 Abse. 1 und 2 Nr. 1 BGB. Leitbild ist § 306 Abs. 2 BGB. Danach gelten bei unwirksamen Klauseln die gesetzlichen Vorschriften. Die Klausel bezweckt im Ergebnis eine geltungserhaltende Reduktion der unwirksamen Klausel. Zudem bleibt offen, welcher Vertragsinhalt gelten soll, ein Verstoß gegen das in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB geregelte Transparenzgebot liegt damit gleichfalls vor.Urteil LG Frankfurt/Main 2-02 O 327/08 v. 13. 05. 2009
Rechtskräftig
Besteht zwischen den Vertragsparteien über den Mangel oder die Höhe des für die Mangelbeseitigung aufzuwendenden Betrages keine Einigkeit, so ist dieser durch Antrag auch nur einer Vertragspartei durch einen Sachverständigen der Handwerkskammer bzw. des TÜVs, dessen Urteil in Bezug auf den Zurückbehaltungsanspruch von beiden Parteien akzeptiert wird, verbindlich festzustellen.Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Die Formulierung, dass das Gutachten "akzeptiert wird", schneidet dem Verbraucher die Überprüfung des oft komplexen Sachverhalts durch ein Gericht ab. Dies benachteiligt ihn um so mehr, weil beim Bauvertrag zum einen die Folgen möglicher Schlechtleistungen am Bau ungleich größer sind als bei anderen Verträgen, zum anderen, weil die mit dem Erwerb eines Hauses einhergehenden Belastungen für den Verbraucher "so gewichtig" sind, "dass er sie vielfach nur einmal im Leben tragen kann" (BGH NJW 1992, 433, 434).Urteil LG Kiel 2 O 288/08 v. 12. 03. 2009
Rechtskräftig
Bei Uneinigkeit über das Erreichen eines Bautenstandes oder das Vorliegen eines Mangels sind beide Vertragsparteien berechtigt, das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten unabhängigen Sachverständigen einzuholen. Die Wahl des Gutachters wird gemeinsam getroffen. Bei Uneinigkeit über den Gutachter soll die zuständige Architektenkammer einen solchen bestimmen. Die Entscheidung des Gutachters ist für beide Parteien verbindlich.Eine obligatorische Schiedsgutachterklausel beim Fertighausbauvertrag ist nach der Rechtsprechung des BGH ohne Rücksicht auf ihre Ausgestaltung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Grund ist das Risiko von rechtlichen Fehlbeurteilungen durch den Baufachmann, der juristischer Laie ist, und den typischer Weise hohen Kosten von Fehleinschätzungen im Tatsächlichen, die zudem nur bei offenbarer Unrichtigkeit gerichtlicher Kontrolle über §§ 317 BGB ff. zuzuführen sind. Diese Erwägungen treffen aber auch auf die hier vorliegende fakultative Schiedsgutachterabrede zu. Es macht insofern keinen Unterschied, dass die Vertragsparteien "nur" berechtigt sind, ein Schiedsgutachten einzuholen. Verlangt der Verwender dies, kann sich der Verbraucher dem Schiedsgutachten und seinen Risiken nicht entziehen. Das reicht für eine unangemessene Benachteiligung aus, zumal beim juristisch durchschnittlich vorgebildeten Verbraucher hier noch der Eindruck erweckt wird, die Bindung an die vom Gutachter festgestellten Tatsachen sei über den Rahmen der §§ 317 BGB ff. hinaus gegeben.Unterlassungserklärung
Aufrechnungen gleich welcher Art mit Forderungen der Gesellschaft sind nicht zulässig.Da die Beschränkungen des § 309 Nr. 3 BGB nicht beachtet werden, ist die Klausel unwirksam.Unterlassungserklärung
Der Text der VOB/B ist den Bauherren ausgehändigt wordenVerstoß gegen § 309 Nr. 12 b) BGB. Der Verwender hat die wirksame Einbeziehung von AGB, hier der VOB/B, in den Vertrag zu beweisen. Mit der Klausel wird diese Beweislast zum Nachteil des Verbrauchers geändert, der im Streitfall beweisen müsste, trotz durch Klausel behaupteter Aushändigung kein Exemplar der VOB/B erhalten zu haben. Eine gesonderte Unterschrift ist in den AGB nicht vorgesehen.Unterlassungserklärung
Sie erkennen mit Unterzeichnung dieses Bauauftrages an, dass sie vom Inhalt der VOB/B Kenntnis genommen habenVerstoß gegen § 309 Nr. 12 b) BGB. Die zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme ist ebenfalls Einbeziehungsvoraussetzung. Die Begründung entsprcht obiger.Unterlassungserklärung
Der Bauherr verpflichtet sich, die Bauunterlagen weder noch Dritten, ausgenommen sind die Baubehörden und zum Bau beauftragte Personen, zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB. Die Ausnahme der Nichtzugänglichmachungspflicht ist zu eng. "Zum Bau beauftragte Personen" sind schon nach dem Wortlaut nur solche, die unmittelbar Bauleistungen erbringen. Danach ist es dem Verbraucher verwehrt, die Unterlagen einem Sachverständigen vorzulegen, den er mit der Qualitätskontrolle der Bauplanung und -ausführung beauftragt hat. Die Arbeit eines Sachverständigen wird so vor allem im Bereich der Kontrolle der Bauplanung unmöglich. Dadurch wird der Verbraucher unangemessen benachteiligt, weil er diese Kontrolle nicht selbst durchführen kann.Unterlassungserklärung
Das Entgelt eines durch den Auftraggeber beauftragten Bausachverständigen geht allein zu Lasten des Auftraggebers.Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB. Nach dem Wortlaut müsste ein Bauherr die Kosten auch für den Fall tragen, dass ein Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten des Verwenders verursacht wurde.Rechtskräftige Verurteilung
LG Braunschweig 9 O 2912/11 v. 21. 12. 2012, rechtskräftig
Anrecht zur Aufrechnung gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers steht dem Bauherren nicht zu, es sei denn, es handelt sich um unstreitige oder rechtskräftige festgestellte Gegenansprüche.Die AGB genügt zwar § 309 Nr. 3 BGB. Sie ist aber unwirksam wegen Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB; vgl. BGH VII ZR 207/09, Urt. v. 07. 04. 2011, insb. Rz. 15 – 17.Unterlassungserklärung
Sie (die Bauherren) erteilen untereinander unwiderruflich Vollmacht zur Abgabe und zur Entgegennahme von Erklärungen im Zusammenhang mit diesem VertragUnwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB. Die Vollmacht ist unwiderruflich, kann also auch bei abredewidrigem Verhalten des Bevollmächtigten gegenüber dem Vollmachtgeber nicht mehr einseitig aus der Welt geschafft werden. Und auch eine Kündigung des Vertrages ist noch eine „Erklärung im Zusammenhang mit diesem Vertrag“, also von der AGB umfasst. Das schließt § 426 Abs. 2 1. Alt. BGB aber bei Gesamtschuldnern aus und im Zweifel sind mehrere Auftraggeber Gesamtschuldner.Unterwerfungserklärung
Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche Regelung zu vereinbaren, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt, ihrerseits jedoch wirksam ist.Unwirksamkeit folgt aus § 307 Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB. Leitbild ist § 306 Abs. 2 BGB. Danach gelten anstelle unwirksamer Klauseln die Normen des dispositiven Rechts. Die AGB bezweckt dagegen eine geltungserhaltende Reduktion unwirksamer AGB.Unterwerfungserklärung

 

Leistungsumfang und -Änderungen, Mitwirkung des Bauherren
KlauselRechtliche BeurteilungErgebnis
Änderungen in der Konstruktion und der Ausführung behalten wir uns vor, soweit sie aus technischen Gründen zweckmäßig sind oder aufgrund behördlicher Auflagen, Richtlinien etc. erforderlich werden und dem Bauherrn zumutbar sind.Die Klausel verstößt in beiden Alternativen gegen § 308 Nr. 4 BGB. Der Begriff der Zweckmäßigkeit lässt die Möglichkeit offen, dass die Änderung rein auf Grund der Interessen der Beklagten erfolgt. Für die zweite Alternative fehlt es an jedem Maßstab dafür, welche Änderungen dem Vertragspartner noch zumutbar sein sollen.Urt. LG Nürnberg-Fürth 7 O 8586/10
v. 29.03.2011 rechtskräftig
Erdarbeiten bauseits.Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Auch wenn der Begriff im Baugewerbe üblich sein mag, ist vom Verständnishorizont eines durchschnittlich erfahrenen und aufmerksamen Vertragspartners auszugehen, der regelmäßig nicht wissen dürfte, was mit diesem Fachbegriff gemeint ist. Die Bedeutung lässt sich insbesondere nicht eindeutig aus dem Wort selbst ableiten.Rechtskräftige Verurteilung
Urteil LG Kiel 2 O 288/08 vom 12. 03. 2009
Dem Baupartner ist bekannt, dass die endgültige Lage des zu errichtenden Gebäudes durch die Baugenehmigung, den Bebauungsplan oder den Erschließungsvertrag bestimmt wird und übernimmt die sich hieraus möglicherweise noch ergebenden Änderungen bzw. behördlichen Auflagen und Verpflichtungen.Die Klausel ist unwirksam nach § 309 Nr. 8 b) aa) BGB. Wie aus dem Bauvertrag hervorgeht, verpflichtet sich die Beklagte dazu, alle für den Hausbau erforderlichen Planungsschritte vorzunehmen. Ein solcher Generalunternehmer trägt auch das Genehmigungsrisiko. Es fällt in seinen Risikobereich, dass das Projekt nicht genehmigungsfähig ist (OLG Köln BauR 2003, 1088). Bereits eine abgeänderte Lage des ansonsten mit der Planung übereinstimmenden Bauobjekts kann einen Mangel darstellen. So etwa, wenn die Südwest-Terrasse plötzlich Richtung Norden zeigt. In diesen Fällen würde die Klausel dem Verbraucher die Mängelansprüche zumindest in Teilen abschneiden.Rechtskräftige Verurteilung
Urteil LG Kiel 2 O 288/08 vom 12. 03. 2009
Der AN arbeitet nach: Anerkannte Regeln der Technik in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des VertragsschlussesDie Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 8 b) aa) BGB. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung von Mangelfreiheit des Werks ist die Abnahme. In der Vorverlegung des maßgeblichen Bezugszeitpunktes der für die Mängelbeurteilung vielfach maßgeblichen allgemein anerkannten Regeln der Technik liegt für den Fall, dass sich diese zwischen Vertragsschluss und Abnahme verschärfen, ein Gewährleistungsausschluss. Dieser Fall ist von der Klausel nicht ausgenommen.Unterlassungserklärung
Der Auftragnehmer schuldet für das Bauvorhaben nur die Einhaltung des Mindestschallschutzes nach DIN 4199/11.89 Nr. 3.1 Tabelle 3. Wünscht der Auftraggeber einen erhöhten Schallschutz, dann hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Vergütung der Mehraufwendungen.Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Unklar ist, welchem Gebäudetyp der DIN-Tabelle die Schalldämmmaße zu entnehmen sind. Unklar bleibt dem Verbraucher, dass die DIN sich nicht mit Schallschutz in Einfamilienhäusern befasst. Es fehlt an einer Aufklärung, dass die Mindestanforderungen dieser DIN nicht mehr den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.Urteil OLG Celle 13 U 83/10 vom 23. 06. 2011 rechtskräftig
Technische Änderungen sowie eine Änderung eines vereinbarten Herstellers bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten, wenn sie durch nachträgliche behördliche Auflagen bedingt sind oder wenn sie sich nachträglich als notwendig erweisen und sich nicht wertmindernd auf das Bauvorhaben/Objekt auswirken und dem Auftraggeber zumutbar sind.Die Klausel ist zu unbestimmt. Vollkommen unklar bleibt die Frage, wann etwas notwendig ist. Dasselbe gilt für die Frage der Zumutbarkeit. Zudem kann der Verwender mit der Klausel sich über eine Beschaffenheitsvereinbarung hinwegsetzen.Urteil OLG Celle 13 U 83/10 vom 23. 06. 2011
rechtskräftig
Der AN arbeitet nach: Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt des VertragsschlussesDie Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 8 b) aa) BGB. Maßgeblicher Zeitpunkt für die anzuwendende Fassung der EnEV ist nach § 28 EnEV die Stellung des Bauantrags oder der Eingang der Bauanzeige. Die Einhaltung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Normen schuldet der Werkunternehmer bei Abnahme. In der Vorverlegung des maßgeblichen Bezugszeitpunktes liegt für den Fall, dass sich die EnEV-Anforderungen zwischen Vertragsschluss und Bauanzeige/Bauantragstellung verschärfen, ein Gewährleistungsausschluss. Dieser Fall ist von der Klausel nicht ausgenommen.Unterlassungserklärung
Anstelle der in den Bauzeichnungen oder der Baubeschreibung aufgeführten Leistungen oder Ausstattungsgegenstände können gleichwertige andere erbracht oder verwendet werden, wenn es die Umstände erfordern, so wenn zum Beispiel die Beschaffung eines Ausstattungsgegenstandes einer angegebenen Art unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten und Schwierigkeiten verbunden ist und sich der Wert und die Qualität der Leistungen dadurch nicht mindert. Abweichungen der vorgenannten Art sind dem Auftraggeber - möglichst vorab - anzuzeigen.Die Unwirksamkeit folgt aus § 308 Nr. 4 BGB. Die Klausel lässt nicht den erforderlichen triftigen Grund für die Änderung der Leistung erkennen. Sie gilt vielmehr dem Wortlaut nach in jedem Fall. Die Einschränkung auf gleiche Art und Güte reicht nicht aus, um die Zumutbarkeit für den Bauherren zu gewährleisten. Zudem werden auch Fälle umfasst, in denen die erschwerte Beschaffung auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Auch die Informationspflicht ändert daran nichts, weil dem Bauherrn daraus keinerlei Einflussmöglichkeit erwächst, sollte er mit der Abweichung nicht einverstanden sein.Unterlassungserklärung
Änderungen in der Planungs- und Ausführungsart, den vorgesehenen Baustoffen und Einrichtungsgegenständen, behält sich der Auftragnehmer vor, soweit sie den Wert des Objektes nicht wesentlich beeinträchtigen . Diese Abweichungen müssen für den Auftraggeber zumutbar sein und dürfen sich nicht qualitäts- oder gebrauchsmindernd auswirken.Die Klausel ist in der ersten Alternative, die auf eine nicht wesentliche Beeinträchtigung des Werts des Objektes abstellt, gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Denn eine Änderungsbefugnis der Leistung des Verwenders in allgemeinen Geschäftsbedingungen muss zu ihrer Wirksamkeit so beschränkt sein, dass sie für den Verwendungsgegner zumutbar ist. Dafür reicht es nicht aus, dass die Zumutbarkeit selbst bloße Erwähnung findet, wie hier geschehen. Es müssen vielmehr triftige Gründe, die eine solche Zumutbarkeit untermauern, in der Klausel selbst benannt sein. Die nicht wesentliche Beeinträchtigung des Werts des Objektes genügt nicht als triftiger Grund. Denn danach wären sogar Wertminderungen vom Verwendungsgegner hinzunehmen. Der BGH lässt aber noch nicht einmal Gleichwertigkeit genügen. Auf das Geringfügigkeitserfordernis kommt es daher nicht mehr an. Auch auf die weitere Einschränkung, dass keine qualitäts- oder gebrauchsmindernde Auswirkungen vorliegen dürfen, kommt es danach nicht an, zumal schon zweifelhaft ist, wie ein geringerer Wert gleiche Qualität darstellen kann.Unterlassungserklärung
Änderungen in der Planungs- und Ausführungsart, den vorgesehenen Baustoffen und Einrichtungsgegenständen, behält sich der Auftragnehmer vor, soweit sie durch behördliche Auflagen verlangt werden. Diese Abweichungen müssen für den Auftraggeber zumutbar sein und dürfen sich nicht qualitäts- oder gebrauchsmindernd auswirken.Die zweite Alternative, die auf behördliche Auflagen rekurriert, ist schon unwirksam nach § 309 Nr. 8 b) aa) BGB. Nach Punkt des Vertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet, sämtliche Vorlagen für die Beantragung der Baugenehmigung und den Antrag selbst zu erstellen. Damit trägt der Verwender auch das Genehmigungsrisiko, also das Risiko, dass das vertraglich dem Auftraggeber geschuldete Planungsvorhaben nicht oder nicht ohne Veränderungen genehmigungsfähig ist. In einem solchen Fall stellen die zur Erlangung der Genehmigung erforderlichen Modifikationen - z. B. Versetzung von Fenstern u. ä. - ggf. Mängel dar. Bezogen auf diese Mängel schneidet die Klausel dem Auftraggeber sämtliche Mängelansprüche ab, weil sie allein das genehmigungsfähige Vorhaben als das vertraglich geschuldete definiert, in Abweichung zu allen anderen Regelungen (direkt bzgl. Baubeschreibung, aber auch ggü. den Plänen).Unterlassungserklärung
Änderungen in der Planungs- und Ausführungsart, den vorgesehenen Baustoffen und Einrichtungsgegenständen, behält sich der Auftragnehmer vor, soweit sie aus technischen Gründen erforderlich sind. Diese Abweichungen müssen für den Auftraggeber zumutbar sein und dürfen sich nicht qualitäts- oder gebrauchsmindernd auswirken.Die dritte Alternative, die auf technische Gründe abstellt, ist wiederum gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. "Technische Gründe" ohne jedwede eingrenzende Präzisierung sind nicht geeignet, einen triftigen Grund darzustellen. Denn die Klausel muss in ihren Voraussetzungen und Folgen erkennbar die Interessen des Vertragspartners angemessen berücksichtigen. Die pauschale und unpräzise Einschränkung, dass keine qualitäts- oder gebrauchsmindernde Auswirkungen vorliegen dürfen, reicht dafür nicht aus.Unterlassungserklärung
Material- und Konstruktionsänderungen, die den Bauwert nicht beeinträchtigen oder verbessern, bleiben (Firma) vorbehaltenDie Unwirksamkeit ergibt sich hier aus § 308 Nr. 4 BGB. Die Klausel lässt nicht erkennen, dass der Verwender nur dann zu einer Änderung der Bauausführung berechtigt ist, wenn triftige Gründe dafür vorliegen.Unterlassungserklärung
Eine technische Änderung sowie eine Änderung eines vereinbarten Herstellers bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten, wenn diese für den Auftraggeber zumutbar ist, keine Wertminderung darstellt und auf Seiten des Auftragnehmers ein wichtiger Grund für die Änderung vorliegt.Die Klausel ist gemäß § 308 Nr. 4, jedenfalls aber nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Denn eine Änderungsbefugnis der Leistung des Verwenders in allgemeinen Geschäftsbedingungen muss zu ihrer Wirksamkeit so beschränkt sein, dass sie für den Verwendungsgegner zumutbar ist. Dafür reicht es nicht aus, dass die Zumutbarkeit selbst bloße Erwähnung findet, wie hier geschehen. Es müssen vielmehr triftige Gründe, die eine solche Zumutbarkeit untermauern, in der Klausel selbst benannt sein. Dafür reicht der folgende Satz 2 (hier nicht mit abgedruckt) nicht aus, denn dessen Aufzählung (vorgeblich) triftiger Gründe ist nicht abschließend, wie die Verwendung des Worts "insbesondere" zeigt. Damit ist die Klausel jedenfalls intransparent.Unterlassungserklärung
Für die Durchführung des Bauvorhabens wird der Gesellschaft das Hausrecht übertragen.Die Klausel stellt einen Verstoß gegen § 309 Nr. 2 BGB dar. Sind (wie hier etwa in § 3 Nr. 5) Abschlagszahlungen vorgesehen, muss der Bauherr auch die Möglichkeit haben, die vertragsgemäße Erbringung des maßgeblichen Bautenstands persönlich überprüfen zu können. Nur so kann er darüber urteilen, ob ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB zusteht. Dessen Einschränkung besteht darin, dass der Bauunternehmer dazu um Erlaubnis ersucht werden muss. Er hat es damit in der Hand, ob der Bauherr das Recht ausüben kann.Unterlassungserklärung
Aufträge über Sonderwünsche oder Sonderausstattungen können nur (Firma) erteilt werden.Diese Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie weicht zu Ungunsten des Verwendungsgegners von dem die Privatrechtsordnung tragenden Grundsatz der Privatautonomie ab, nach dem sich insbesondere jede Person ihre Vertragspartner selbst aussuchen kann. Sofern es sich um ein nicht beauftragtes Gewerk handelt, das unabhängig von der Ausführung durch (Firma) ist, besteht auch kein anerkennenswertes Interesse des Verwenders an der Klausel.Unterlassungserklärung
Der AN ist auch dann berechtigt, unter Eintritt der Fälligkeit der Schlusszahlung die Abnahme zu verlangen, wenn etwaige von dem AG zu vertretende Änderungsausführungen oder Sonderwünsche nicht ausgeführt sein sollten und aufgrund dieser Änderungsausführungen oder Sonderwünsche die Durchführung der dem AN obliegenden Arbeiten verhindert werden. Soweit dann bei Abnahme ein Leistungsrückstand des AN besteht, kann in diesem Fall der AG zur Sicherung seiner vorzeitigen Zahlungen Ausführungsbankbürgschaft verlangen, wobei die Bürgschaftskosten zu Lasten des AG gehen.Die Klausel ist unwirksam nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 640 Abs. 1 BGB. Sie umfasst auch den Fall, dass das Werk gar nicht abnahmefähig ist. Solchenfalls kann der Verwender aber nach dem einschlägigen gesetzlichen Leitbild keinen Anspruch auf Abnahme haben. Infolgedessen ist auch die Fälligkeitsregelung der Schlusszahlung unwirksam. Daran ändert auch die Absicherung der Vorleistung nichts. Die Klausel verstößt insoweit auch gegen § 309 Nr. 2 BGB. Sie umfasst auch den in § 641 Abs. 3 BGB geregelten Fall und nimmt dem Verbraucher damit den Druckzuschlag, der gesetzlich als Bestandteil des Leistungsverweigerungsrechts qualifiziert wird. Selbst bei nach § 273 BGB zu beurteilenden Fällen wäre das Sicherungsmittel Bürgschaft ausgeschlossen, § 273 Abs. 3 Satz 2 BGB. Allein tragend ist jedoch schon, dass das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Abs. 1 Satz 3 BGB durch Sicherheitsleistung nicht ausgeschlossen werden kann. Ein berechtigtes Interesse des AG an einer solchen Klausel besteht sowieso schon nicht. Der AG ist über die §§ 642, 643 BGB hinreichend geschützt.Urteil LG Frankfurt/Main 2-02 O 327/08 v. 13. 05. 2009
Rechtskräftig
Sollte der Auftragnehmer zur Vermeidung von Schäden die vom Bauherren zu erbringende Leistung selbst ausführen müssen, so wird der Bauherr verpflichtet, diese Leistung nach Rechnungserhalt spätestens nach 7 Tagen nach Rechnungsdatum zu begleichen.Welche Schäden drohen müssen, wieso der Verwender die Abwendung des Schadens nur durch Ausführung der eigentlich dem Verbraucher obliegenden Leistung abwenden kann, die Bemessung der Rechnungshöhe bleiben völlig unklar. Die Klausel ist daher schon wegen Intransparenz unwirksam, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klausel ermöglicht Gewinnerzielung aus der Tätigkeit, betrifft also nicht eine Geschäftsführung ohne Auftrag zur Gefahrenabwehr. Für fehlende Mitwirkungshandlungen des Bestellers sehen die §§ 642, 643 BGB nur einen Entschädigungsanspruch und ein Vertragsaufhebungsrecht des Werkunternehmers vor. Die Klausel bewirkt aber, dass dem Verbraucher eine Vertragserweiterung aufgezwungen werden kann. Sie stellt den Werklohn auch noch ohne Abnahme fällig, was gegen das gesetzliche Leitbild des Werkvertrags aus § 641 Abs. 1 S. 1 BGB verstößt und daher ebenfalls zur Unwirksamkeit führt, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.Unterlassungserklärung
Mehr- oder Minderleistungen ... sind vor der Durchführung der betroffenen Gewerke schriftlich zu vereinbaren.Das Schriftformerfordernis verstößt gegen § 309 Nr. 13 b) BGB. In der kundenfeindlichsten Auslegung erfasst die AGB auch Mehr- und Minderleistungen, die dem Anordnungsrecht des Bestellers aus § 650b Abs. 2 BGB unterliegen. Das ist ein einseitig durch den Besteller ausübbares Recht. Dieses in §§ 650b - d BGB detailliert geregelte Institut ist ein wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung des Bauvertrags. Sein kompletter Ausschluss per AGB ist damit nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Jedenfalls besteht Gefahr, dass Verbraucher die AGB so verstehen. Das macht die AGB wegen Intransparenz unwirksam nach § 307 Abs.1 Satz 2 BGB.Rechtskräftige Verurteilung (Anerkenntnisurteil)
LG Osnabrück 7 O 1337/20
Hinsichtlich des Kaufobjekts bleiben lediglich Abweichungen aufgrund behördlicher Anordnungen oder technischer Anforderungen ... vorbehalten. ... Sämtliche Änderungen dürfen jedoch keine wesentliche Wertminderung des Kaufobjekts darstellen und müssen dem Käufer zumutbar sein.Selbst wenn man "behördliche Anordnungen" und "technische Notwendigkeiten" ... als triftige Gründe anerkennt, fehlen vorliegend sämtliche Gesichtspunkte, nach denen die Zumutbarkeit für den Vertragspartner zu beurteilen ist.Rechtskräftige Verurteilung
OLG München 9 U 3/21 Bau
Urteil v. 21. 12. 2021

 

Vergütung und Zahlungsbedingungen
KlauselRechtliche BeurteilungErgebnis
Eine Nachberechnung erfolgt, sofern sich die Mehrwertsteuer nach Vertragsabschluss erhöht [wobei sich die Nachberechnung auf den Gesamtpreis bezieht]Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 1 BGB, weil sie den dort geregelten Fall – Leistungen, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden sollen – nicht ausnimmt.Unterlassungserklärung
Sollte sich der Mehrwertsteuersatz bis zur Fertigstellung des Bauvorhabens erhöhen, so übernimmt der Auftraggeber die daraus entstehenden Kosten.Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 1 BGB, weil sie die dortige Viermonatsfrist nicht ausnimmt.Unterlassungserklärung
Bei höherer Gewalt kann die Festpreisbindung aufgehoben werden.Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Sie ist nicht verständlich und klar. Durch die Formulierung "kann" steht es im nicht näher bezeichneten Ermessen des Unternehmers, die Festpreisbindung aufzuheben. Die Folgen einer Aufhebung sind nicht näher dargelegt.Rechtskräftige Verurteilung
Urteil LG Kiel 2 O 288/08 vom 12.03.2009
Mehrkosten aufgrund von höherer Gewalt sind im Festpreis nicht enthalten.Die Klausel verstößt gegen § 307 BGB. Sie lässt auch eine Vergütung von Mehrkosten zu, die nach der gesetzlichen Regelung den Auftragnehmer treffen. Dies ist der Fall, falls das Werk vor Abnahme durch höhere Gewalt untergeht, § 644 BGB.Urt. LG Nürnberg-Fürth 7 O 8586/10
v. 29.03.2011 rechtskräftig
Mehrkosten aufgrund von behördlichen Auflagen sind im Festpreis nicht enthalten.Die Klausel verstößt gegen § 307 BGB. Sie lässt auch eine Vergütung von Mehrkosten zu, die auf einem Verhalten der Beklagten beruhen, etwa einem Planungs- oder Ausführungsverschulden.Urt. LG Nürnberg-Fürth 7 O 8586/10
v. 29.03.2011 rechtskräftig
Liegen diese Baubeginnvoraussetzungen nicht vor, wird der Festpreis an die sodann gültige Preisliste angeglichenAuch diese Klausel verstößt gegen § 307 BGB. Sie stellt einen einseitigen Preisänderungsvorbehalt des Verwenders dar, der auf die Vorstellung der Parteien von der Gleichwertigkeit ihrer Leistungen nicht genügend Rücksicht nimmt. Über die Abwälzung konkret gestiegener Kosten hinaus ist der Verwender hiernach berechtigt, eine Vergütung fordern zu dürfen, die er ohne objektive Begrenzung durch die von ihm selbst gestaltete neue Preisliste festsetzt.Unterlassungserklärung
An den in Nr. 1 genannten Pauschalpreis hält sich der Auftragnehmer für die Dauer von 12 Monaten ab Vertragsunterzeichnung gebunden. Läuft diese Frist ab, ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hätte, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung unter Berücksichtigung der bei ihm angefallenen Kostensteigerungen (insbesondere Material-, Lohn- und Transportkostensteigerungen) zu berechnen.Unklar ist schon der Fristbeginn, weil die Unterzeichnung zeitlich gestreckt erfolgen kann. Unklar ist zudem, in welcher Weise die Berechnung der Kostensteigerung erfolgen soll, sie eröffnet die Möglichkeit "freiwillige" Kostensteigerungen wie etwa freiwillige Lohnerhöhungen einzubeziehen, nur Steigerungen, nicht aber Senkungen der Kosten sind zu berücksichtigen. Das alles benachteiligt den Verbraucher unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB.Urteil OLG Celle 13 U 83/10 vom 23. 06. 2011
rechtskräftig
Wird der Festpreistermin überschritten, so erhöht sich der Festpreis um den im Baugewerbe bis zum Beginn der Baumaßnahme eingetretenen Teuerungsindex.Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 S. 1 und gegen S. 2 BGB.
Der Verbraucher kann aufgrund der Klausel nicht erkennen, in welchem Umfang Preissteigerungen auf ihn zukommen. Schon der Index selbst ist nicht hinreichend konkret benannt. Es bleibt offen, ob er alle relevanten Kostenfaktoren und zudem regionale Besonderheiten umfasst. Die Klausel lässt auch den Anfangszeitpunkt offen, von dem ab die Indexdifferenz ermittelt werden soll. Darin liegt ein Verstoß gegen das Transparenzgebot des S. 2. Sofern es ein Index ist, der auch erzielte Preise der Bauindustrie wiedergibt, enthält er auch durch verbesserte Marktlage erzielbare größere Gewinnspannen. Damit wird aber vom ursprünglichen Äquivalenzverhältnis abgewichen, was eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers i. S. v. S. 1 darstellt.
Unterlassungserklärung
Wenn die Pauschalfestpreisgarantie erlischt, dann gelten grundsätzlich die jeweiligen Preise der zu diesem Zeitpunkt gültigen Preisliste des Auftragnehmers. Dabei ist der Auftragnehmer berechtigt, die bei ihm im Durchschnitt aller vergleichbaren Bauvorhaben angefallenen Kostensteigerungen (insbesondere Material-, Lohn- und Transportkostensteigerungen) zugrunde zu legen.Satz 1: s. Begr zu vorvoriger Klausel. Satz 2 ändert daran nichts: Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Voraussetzungen und Umfang der möglichen Preiserhöhung ergeben sich aus ihr nicht mit hinreichender Bestimmbarkeit. Der Verbraucher ist nicht in der Lage, effektiv zu kontrollieren, inwiefern die geltend gemachten Kostensteigerungen in Bezug auf sein Vertragsverhältnis tatsächlich eingetreten sind. Es gibt auch keine Gewichtung der einzelnen Faktoren, so dass offen bleibt, mit welcher Gewichtung diese in der Gesamtkalkulation vertreten sind. Auch eine gleichzeitige Erhöhung und Erniedrigung der verschiedenen Elemente ist nicht behandelt, so dass sich auch daraus die Möglichkeit für den Verwender ergibt, vom ursprünglichen Äquivalenzverhältnis zu Gunsten einseitig gesteigerten Gewinns abzuweichen. Durch den Verwender grob fahrlässig verschuldete Terminsüberschreitungen sind vom Wortlaut der Klausel ebenfalls umfasst, was einen Verstoß gegen § 309 Nr. 7 b) BGB darstellt. Satz 3 ist kein tauglicher Ausgleich dafür. Zwar räumt er dem Verbraucher das Recht ein, den Nachweis zu führen, dass in seinem konkreten Bauvorhaben keine oder nur eine geringere Preissteigerung erfolgt sei. Erforderlich wäre aber insbesondere ein Lösungsrecht des Verwendungsgegners vom Vertrag, das nicht die einschneidenden Folgen des § 649 BGB hat. Daran fehlt es hier.Unterlassungserklärung
Wird der Festpreistermin aus Gründen überschritten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so erhöht sich der Gesamtpreis um die den Auftragnehmer in Folge der Verschiebung des Baubeginns treffenden Kostensteigerungen (Lohnkostensteigerungen, Materialkostensteigerungen, Mehrwertsteuererhöhungen).Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB. Sie ist nicht ausreichend klar und verständlich. Der Festpreistermin ergibt sich erst aus dem Hausbauvertrag. Dort heißt es: Der Festpreis wird bis zu 12 Monate nach Unterschriftsdatum (Festpreistermin) garantiert... Eine erste Unklarheit ergibt sich daraus, dass diese KLausel nicht klarstellt, welches Unterschriftsdatum gemeint ist...Die abgewälzten Kostensteigerungen knüpfen ferner nicht an den Zeitraum der Überschreitung des Festpreises an, sondern an "die den AN infolge der Verschiebung des Baubeginns treffenden Kostensteigerungen". Wie dieser Zeitraum ermittelt werden soll, ergibt sich aus dem Vertragswerk nicht.Urteil LG Hannover 18 O 209/08 v. 23. 6. 2009
Rechtskräftig
Ergänzungsaufträge für Sonderwünsche während der Bauzeit sind vor Anlieferung zu zahlenDarin ist jedenfalls ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 I. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB zu sehen. Es wird eine Vorleistungspflicht des Verwendungsgegners begründet, die nicht am Baufortschritt orientiert ist und damit dem Gerechtigkeitsgedanken der §§ 320, 322, 273 BGB widerspricht.Unterlassungserklärung
Werden Materialien aus anderen Lieferabschnitten vorgezogen, wird die gesamte Teilrate des betreffenden Lieferabschnittes fällig [Dazu waren Abschlagszahlungen vereinbart und des weiteren, dass zur Anlieferung jeweils der komplette Lieferabschnitt gelangte.]Mit "Teilraten" sind die aufgeführten Abschlagszahlungen gemeint. "Vorgezogen" bedeutet, dass die einem bestimmten Bauabschnitt zugeordneten Materialien angeliefert werden, bevor der Bauabschnitt ausgeführt werden kann. Das ergibt sich aus dem der Klausel vorhergehenden Satz "Zur Anlieferung gelangt jeweils der komplette Lieferabschnitt." Damit sind offensichtlich alle für die Ausführung eines Bauabschnitts erforderlichen Materialien gemeint. Da die Klausel die Fälligkeit der gesamten Teilrate extra festlegt, ist damit (zumindest auch) der Fall gemeint, dass die vorgezogenen Materialien nicht alle für den Teilabschnitt erforderlichen sind. Hier wird also eine Forderung fällig gestellt, für die die entsprechenden Gegenstände noch gar nicht zur Baustelle gelangt, geschweige denn verbaut worden sind.
Darin ist jedenfalls ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 I. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB zu sehen. Es wird eine Vorleistungspflicht des Verwendungsgegners begründet, die nicht am Baufortschritt orientiert ist und damit dem Gerechtigkeitsgedanken der §§ 320, 322, 273 BGB widerspricht.
Unterlassungserklärung
Bei Entfall eines Gewerkes wird diese Rate der vorhergehenden zugeschlagenDarin ist jedenfalls ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB zu sehen. Es wird eine Vorleistungspflicht des Verwendungsgegners begründet, die nicht am Baufortschritt orientiert ist und damit dem Gerechtigkeitsgedanken der §§ 320, 322, 273 BGB widersprichtUrteil LG Frankfurt/Main 2-02 O 206/08 v 13. 05. 2009
Rechtskräftig
Das fertiggestellte Gebäude ist dem Bauherrn nach vollständiger Zahlung der Vergütung zu übergeben (Abnahme).Die Klausel ist nach § 309 Nr. 2 BGB unwirksam. Denn sie erfasst auch den Fall, dass das Bauwerk nach Abnahme mit vorbehaltenen Mängeln behaftet ist. Der Bauherr hat dann nur die Wahl, entweder seinen aus § 641 Abs. 3 BGB folgenden Anspruch auszuüben, oder nicht ins Haus einzuziehen, obwohl die Abnahme bereits erfolgt ist. Darin liegt eine unzulässige Einschränkung.Unterlassungserklärung
Die Bauherren verpflichten sich, das Haus erst nach vollständiger Bezahlung zu beziehenDie Klausel ist unwirksam nach § 309 Nr. 2 BGB. Denn sie erfasst auch den Fall, dass das Bauwerk nach Abnahme mit vorbehaltenen Mängeln behaftet ist. Der Bauherr hat dann nur die Wahl, entweder seinen aus § 641 Abs. 3 BGB folgenden Anspruch auszuüben, oder nicht ins Haus einzuziehen, obwohl die Abnahme bereits erfolgt ist. Darin liegt eine unzulässige Einschränkung.Unterlassungserklärung
Auf Anforderung der [Firma] sind ab dem Zahlungsabschnitt "Eindecken des Daches" die weiteren Teilraten inkl. eventuell bestellter Zusatzleistungen oder ein darunter liegender Teilbetrag vorab auf ein Notaranderkonto zu zahlen.Die Klausel ist nach § 309 Nr. 2 a) BGB unwirksam. Der Verbraucher verliert durch die Zahlung das Druckmittel, den Unternehmer zur zügigen Mängelbeseitigung anhalten zu können. Der Unternehmer kann fest damit rechnen, nach Mängelbeseitigung sein Geld zu erhalten, ohne zu schneller Abhilfe angehalten zu sein.Urteil LG Kiel 2 O 288/08 v. 12. 03. 2009
Rechtskräftig
Der v. g. Festpreis ist gemäß anliegendem Zahlungsplan auf das Konto der (Firma) binnen fünf Tagen nach Rechnungslegung zu zahlen, d. h. das finanzierende Kreditinstitut ist unwiderruflich zur Überweisung der laut Zahlungsplan fälligen Rate an die (Firma) zu beauftragen. (...)Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 2 BGB. Es erscheint naheliegend, dass ein durchschnittlicher Bauherr die Klausel auf Grund der dort verwendeten Formulierung einer "unwiderruflichen" Beauftragung, diese dahingehend versteht, dass damit die Zurückhaltung von Zahlungen auf Grund von berechtigten Leistungsverweigerungsrechten ausgeschlossen wird, da er innerhalb der dort genannten Frist von 5 Tagen nach Rechnungslegung sein Kreditinstitut mit der Bezahlung zu beauftragen hat. Dies stellt eine unzulässige Einschränkung von Leistungsverweigerungsrechten dar.Urteil LG Berlin 26 O 276/05 v. 31. 08. 2005
Rechtskräftig
Der Auftragnehmer wird mit den Bauleistungen beginnen, nachdem ihm: a. in Anlage II festgelegte Zahlung der Rate 1 und 2 nachgewiesen ist. ... soweit diese Raten 8,5 Prozent der Bruttovertragssumme oder mehr umfassen.Die Klausel ist jedenfalls gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Fälligkeitsregelungen müssen mit dem Gerechtigkeitsgehalt der §§ 320, 322, 273 BGB vereinbar sein. Das bedeutet, dass die Fälligkeit von Ratenzahlungen mindestens mit dem Baufortschritt in Einklang stehen muss, denn nach § 641 BGB trifft den Unternehmer grundsätzlich eine Vorleistungspflicht. Ausweislich des in Anlage II festgesetzten Zahlungsplanes betragen die ersten beiden Raten 8,5 Prozent der Bruttovertragssumme. Bis zum Beginn der Bauarbeiten hat der Unternehmer als Gegenleistung aber bloß die Genehmigungsplanung für eine bei weitem nicht vollständig individuell geplante Doppelhaushälfte erbracht. Das kostet ihn aber nicht - wie hier vorgesehen - 8,5 % von 187.000 Euro, mithin 16.000 Euro. Der Verwendungsgegner tritt hier in Vorleistung; zudem trägt er das Insolvenzrisiko des Verwenders.Unterlassungserklärung
Folgende Zahlungspläne, soweit durch die letzte Rate jeweils eine Zahlungsverpflichtung ohne Ausnahme begründet wird:
Rate 13: bei Hausübergabe: 2% in Verbindung mit der dazu gehörigen Klausel: Die Abschlagszahlungen sind nach Zugang des Bautenstandsnach-weises und Zahlungsaufforderung zu leisten.
Dagegen ist nicht hinzunehmen, dass der AG gemäß den Zahlungsplänen den gesamten vereinbarten Preis nach Zugang des Bautenstandnachweises zu zahlen hat, ohne dass es einer Abnahme bedarf diese Bautenstandsbestätigungen, die die Beklagte selbst erstellt, ersetzen eben nicht das Recht des Bauherrn, selbst das Bauwerk zu überprüfen und ggf. entsprechende Einbehalte bei Mängeln ... vorzunehmen. Mit dem Zahlungsplan wird dieses Recht des Bauherrn ausgehöhlt...Urteil LG Hannover 18 O 209/08 v. 23. 6. 2009
Rechtskräftig
16. [Schlussrate] Nach Fertigstellung und Abnahmeprotokoll, jedoch vor Einzug.Unwirksam nach § 309 Nr. 2 BGB, wegen des letzten Teilsatzes.Unterlassungserklärung
Gemäß der Bruttovertragssumme haben die Bauherren und die (Firma) sich darauf geeinigt, dass die Bauherren nach Baufortschritt folgende Teilbeträge begleichen:
  • 10 % mit Fertigstellung der Bauantragsunterlagen
  • 15 % mit Fertigstellung der Erdarbeiten und der Bodenplatte
  • 20 % mit Fertigstellung der Außenwände EG
  • 20 % mit Fertigstellung der Giebelwände OG ohne Giebelspitzen
  • 10 % mit Fertigstellung des Dachstuhls ohne Sichtschalung
  • 10 % mit Fertigstellung der Dacheindeckung
  • 10 % mit Fertigstellung der Rohinstallation und der Estricharbeiten
  • 4 % mit Fertigstellung der Fliesenarbeiten und der Sanitärinstallation
  • 1 % mit Anlieferung und Montagebeginn der Innentüren.
 
Der vorgegebene Zahlungsplan verstößt gegen § 307 BGB. Der Bauherr wird dadurch in unangemessener Weise benachteiligt. Denn es besteht bei den dort ausgeworfenen Zahlungsraten kein ausgewogenes Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Es ist dem Gericht aus diversen Bauprozessen mit der Einholung von Sachverständigengutachten bekannt, dass bei der Erstellung des Rohbaues einschließlich der Fertigstellung des Dachstuhls jedoch ohne Sichtschalung und ohne Fertigstellung der Dacheindeckung der Bauunternehmer noch keine Werkleistungen erbracht hat, die bereits einem Anteil von 75 % des Werklohnes (Bruttovertragssumme) entsprechen.

Anmerkung: für ab 2018 geschlossene Verbraucherbauverträge (§ 650 i BGB) griffe zudem § 309 Nr. 15 a) BGB. Die letzte Rate darf dort in AGB nicht wesentlich kleiner als 10% sein.
Urteil LG Berlin 26 O 276/05 v. 31.8.2005
Rechtskräftig
AG und AN vereinbaren Ratenzahlung für Putzbauten mit Keller nach folgendem Zahlungsplan (die angegebenen Prozentsätze beziehen sich auf die Gesamtsumme des zu zahlenden Festpreises).
  • Nach Fertigstellung der ersten Vorentwürfe 7 %
  • Nach Fertigstellung des Bauantrages bzw. der Bauanzeige 5 %
  • Nach Fertigstellung der Kellersohle 11 %
  • Nach Fertigstellung der Gebäudeentwässerung, Sohle/Fundamente entfällt
  • Nach Fertigstellung der Kelleraußen- und -innenwände mit Kellerbetondecke 14 %
  • Nach Fertigstellung des EG-Mauerwerks (ohne Außenputz) 13%
  • Nach Richten des Dachstuhls 14%
  • Nach Fertigstellung der Dachdecker- und Klempnerarbeiten 5%
  • Nach Einsetzen der Fenster und Außentüren (ohne Türfüllung und Versiegelung) 6 %
  • Nach Fertigstellung der Elektro- und Sanitärrohinstallation 6%
  • Nach Durchführung der Innenputzarbeiten 3%
  • Nach Verlegen des Estrichs 3%
  • Nach Fertigstellung des Außenputzes 5%
  • Nach Inbetriebnahme der Heizungsanlage 3%
  • Nach Verlegen der Fliesen (ohne Sockelleisten) 3%
  • Nach Fertigstellung und Übergabe bzw. bei Einzug 2%
 
Der Zahlungsplan ist indessen im Hinblick auf § 307 BGB unwirksam, weil die dem Auftraggeber/Verbraucher nach § 632a Abs. 3 BGB zustehende Sicherheitsleistung nicht vorgesehen ist. § 3 Ziffer 1 des Bauvertrages bestimmt lapidar: "Zahlungen sind gemäß dem Zahlungsplan zu leisten". Dadurch wird der Eindruck erweckt, allein der Zahlungsplan bestimme die Zahlungspflichten, ohne durch gesetzlich verbriefte Gegenrechte, die der Auftragnehmer von sich aus zu gewähren hat, beeinflusst zu sein. Das allein reicht aus, um in dem Zahlungsplan eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne von § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB zu sehen.

Anmerkung: für ab 2018 geschlossene Verbraucherbauverträge (§ 650 i BGB) griffe zudem § 309 Nr. 15 a) BGB. Die letzte Rate darf dort in AGB nicht wesentlich kleiner als 10% sein.
Urteil OLG Frankfurt/Main 3 U 136/09 vom 18.03.2010
Rechtskräftig
Soweit Zahlungen nicht bei Fälligkeit geleistet werden, ist der AN berechtigt, auf die geschuldeten Beträge vom Zeitpunkt der Fälligkeit an Zinsen in Höhe von 8% über dem jeweilig gültigen Leitzinssatz der EZB zu erheben.Die Unwirksamkeit folgt aus § 309 Nr. 5 BGB. Als Verzugsschaden sieht das Gesetz gegenüber einem Verbraucher gerechtfertigt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz an. Hier sind - entgegen dem Wortlaut - 8 Prozentpunkte über dem Leitzins der EZB gemeint. Das entspricht derzeit 50% mehr als das Gesetz vorsieht. Daneben fehlt die ausdrückliche Gestattung des Nachweises, dass ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist Zudem werden Fälligkeitszinsen vor Abnahme verlangt. Damit ergibt sich auch ein Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i. V. m. § 641 Abs. 4 BGBUrteil LG Frankfurt/Main 2-02 O 327/08 vom 13. 05. 2009
Rechtskräftig
Kommt der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug, hat er für den jeweils ausstehenden Betrag für die Zeit von der Fälligkeit bis zum Eingang des rückständigen Betrages beim Auftragnehmer Zinsen in Höhe von 15 vom Hundert jährlich zu zahlen.Die Klausel ist unwirksam nach § 309 Nr. 5 BGB, denn sie schneidet dem Verwendungsgegner die Nachweismöglichkeit ab, dass ein geringerer Schaden entstanden sei.
Zudem werden bis zum Eintritt des Verzuges, also regelmäßig bis zur Mahnung des Schuldners, bereits Fälligkeitszinsen verlangt. Das verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Interessen des Verwenders auf pünktliche Zahlung werden durch die §§ 286, 288 BGB hinreichend geschützt. Der Verwendungsgegner ist schon deshalb unangemessen benachteiligt, weil Fälligkeitszinsen ohne Verschuldenserfordernis anfallen. § 286 Abs. 4 BGB ist wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung.
Unterlassungserklärung
Bei verspäteter Zahlung werden die banküblichen Verzugszinsen berechnet.Die Klausel ist zumindest wegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Sie ist nicht klar und verständlich. Der Verbraucher kann nicht erkennen, welcher Zinssatz in welcher Höhe Grundlage der Berechnung werden soll.Rechtskräftige Verurteilung
Urteil LG Kiel 2 O 288/08 vom 12. 03. 2009
Die letzte Vertragspreisrate in Höhe von 3,5 % ist nach schriftlicher Aufforderung durch den AN auf das Treuhandkonto des Bau-X Konto-Nr.: bei der-Bank, Bankleitzahl, unter Angabe der Planregistrierungsnummer zu bezahlen.Die Klausel ist nach § 309 Nr. 2 a) BGB unwirksam. Der Verbraucher verliert durch die Zahlung das Druckmittel, den Unternehmer zur zügigen Mängelbeseitigung anhalten zu können. Der Unternehmer kann fest damit rechnen, nach Mängelbeseitigung sein Geld zu erhalten, ohne zu schneller Abhilfe angehalten zu sein. Die Hinterlegung belastet den Verbraucher wegen der Kapitalkosten erheblich mehr als die Bereithaltung fälligen Baugelds.Urteil OLG Nürnberg 3 U 926/11 vom 29. 11. 2011, rechtskräftig
Für vereinbarte Minderleistungen erhält der AG von der AN eine separate Gutschrift, die mit der/den letzten Rate(n) gemäß Zahlungsplan verrechnet wird.Soweit unterstrichen verstößt die Klausel gegen § 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Ziff. 1 BGB. Leitbild sind hier insb. §§ 641, 632a, 320 BGB. Danach ist eine Vorleistungspflicht des Bestellers durch AGB nicht wirksam zu erreichen. Hier aber geht je nach Höhe der Gutschrift der Verbraucher in Vorleistung, was jedenfalls bei nicht mehr unerheblichen Beträgen gegen das Äquivalenzprinzip verstößt. Eine Erheblichkeit der Beträge sieht die Klausel auch ausdrücklich vor, da nach ihr beliebig viele Raten zur Verrechnung heranziehbar sind. Zudem werden die Zahlungen mit der letzten Rate verrechnet: von dieser kann dann so wenig (oder nichts) übrig bleiben, dass bei Abnahme keine Möglichkeit mehr besteht, Einbehalt und Druckzuschlag auszuüben, was auch gegen § 309 Nr. 2 BGB verstößt.Unterlassungserklärung
Die Festpreiszusage gilt nur unter der Voraussetzung, dass innerhalb von 5 Monaten nach Vertragsabschluss die Baugenehmigung und die Baufreigabe (roter Punkt) erteilt sind.Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB. Baugenehmigung und Baufreigabe sind von einem Tätigwerden des Verwenders abhängig, der die Genehmigungsplanung rechtzeitig erbringen muss. So hat der Verwender es in der Hand, die Festpreisvereinbarung, an der der Vertragspartner ein großes Interesse hat, einseitig und an den strengen Voraussetzungen des § 313 BGB vorbei aufzuheben.Urt. LG Karlsruhe 10 O 604/11 v. 12. 06. 2012, rechtskräftig
Die Mehrkosten werden zwei Wochen nach Leistungserbringung und Rechnungsstellung fällig, soweit damit durch Leistungsänderung bedingte Mehrkosten gemeint sind.Die Vorschrift erwähnt nicht, dass nach § 641 Abs. 1 BGB die Fälligkeit der Vergütung von der Abnahme des Werkes abhängig ist und nicht allein von der Leistungserbringung und Rechnungsstellung. Diese Regelung benachteiligt den Vertragspartner unbillig und ist daher unwirksam.Urt. LG Karlsruhe 10 O 604/11 v. 12. 06. 2012, rechtskräftig
Ergibt sich aufgrund von Leistungskürzungen oder Eigenleistungen ein Guthaben des Auftraggebers, so wird dies mit der letzten Rate verrechnet.Die Klausel ist unwirksam nach § 307 BGB. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der §§ 632a, 320, 273 BGB unvereinbar. Die gesetzliche Vorleistungspflicht des Werkunternehmers wird ausgehebelt. Ein Guthaben ist gleich zu verrechnen, um den Vertragspartner nicht mit dem Insolvenzrisiko des Verwenders zu belasten.Urt. LG Karlsruhe 10 O 604/11 v. 12. 06. 2012, rechtskräftig
Mehrkosten für Sonderausstattungen, die nach Abschluss des Vertrages vereinbart werden, sind innerhalb von 10 Tagen nach Auftragsbestätigung fällig und zahlbar.Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da das Abnahmeerfordernis umgangen wird.Urteil LG Braunschweig 9 O 2912/11 v. 21. 12. 2012, rechtskräftig
Der vorstehend vereinbarte Werklohn ist in folgenden Teilbeträgen "Abschlagszahlungen" (nach Leistungsstand bzw. Bautenstand) vom Bauherren an den Unternehmer zu zahlen:
8 % fällig nach Fertigstellung der Planungsunterlagen
sofern kein Hinweis auf den Anspruch nach § 632a Abs. 3 BGB erfolgt

Anmerkung: für ab 2018 geschlossene Verbraucherbauverträge (§ 650 i BGB) greift statt § 632a Abs. 3 BGB a.F. der gleich lautende § 650m Abs. 2 BGB.
Diese AGB ist unwirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ohne Hinweis auf § 632a Abs. 3 BGB besteht die Gefahr, dass der Verbraucher von der Geltendmachung seines Rechts auf die Sicherheitsleistung abgehalten wird. Das macht sie intransparent nach BGH VII ZR 191/12, Urt. v. 08. 11. 2012, insb. Leitsatz.Unterlassungserklärung
Alle mit den Sonderwünschen verbundenen Mehrpreise gehen zu Lasten des Bauherrn und sind nach der Ausführung und nach Aufforderung innerhalb von fünf Tagen zu zahlen.
sofern kein Hinweis auf den Anspruch nach § 632a Abs. 3 Satz 2 BGB erfolgt

Anmerkung: für ab 2018 geschlossene Verbraucherbauverträge (§ 650 i BGB) greift statt § 632a Abs. 3 BGB a.F. der gleich lautende § 650m Abs. 2 BGB.
Die AGB ist unwirksam wegen Intransparenz, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sowie ein Sonderwunsch Mehrkosten in Höhe von mehr als 10 % des Werklohnes nach sich zieht, erwächst dem Verbraucher das Recht auf Erhöhung der Sicherheit nach § 632a Abs. 3 BGB (dort Satz 2). Darauf weist die AGB nicht hin.Unterlassungserklärung
Der Gesamtpreis gemäß § x ist wie folgt fällig und zahlbar 5 % des Gesamtpreises nach Zugang der Vertragsannahmebestätigung durch (Firma) beim Bauherren (Datum der Bestätigung).Die AGB verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Zum gesetzlichen Leitbild des Werkvertrages gehört die Vorleistungspflicht des Werkunternehmers. Hier aber soll bei Vertragsschluss, also noch vor Erbringung irgendwelcher Leistungen des AGB-Verwenders an seinen Vertragspartner, bereits 5 % des Werklohns zu zahlen sein. Zudem fehlt der Hinweis auf den Anspruch auf die Sicherheit für den Verbraucher aus § 632a Abs. 3 BGB. Die AGB ist damit auch wegen Intransparenz unwirksam nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.Unterwerfungserklärung
Der vorstehende Festpreis ist wie folgt zur Zahlung fällig, … 3 % Schlusszahlung nach gemeinsamer Abnahme und FertigstellungDie letzte Rate des Abschlagzahlungsplans eines Verbraucherbauvertrages, die eine AGB darstellt, darf 10 % nicht – jedenfalls nicht wesentlich – unterschreiten. Hier wird nicht einmal ein Drittel dieses Minimum-Betrages für den Verbraucher übrig gelassen. Das verstößt gegen § 309 Nr. 15 a) BGB i.V.m. § 650m Abs. 1 BGB.Rechtskräftige Verurteilung (Anerkenntnisurteil)
LG Osnabrück 7 O 1337/20
Geringfügige Mängel oder geringfügige fehlende Leistungen berechtigen den Käufer nicht, den fälligen Kaufpreis oder einen Teil hiervon einzubehalten., soweit unterstrichen.Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 2 BGB. ... In der kundenfeindlichsten Auslegung erlaubt es die die Klausel der Beklagten ... vertragliche Zurückbehaltungsrechte der Verbraucher auszuschließen. (Anm.: nämlich die wegen Mängeln auch bei Abschlagszahlungen bestehenden nach den §§ 650u Abs. 1 S. 2, 641 Abs. 3, 632a Abs. 1 S. 4 BGB).Rechtskräftige Verurteilung
OLG München 9 U 3/21 Bau
Urteil v. 21. 12. 2021

 

Bauzeit
Klauseln zu VERTRAGSSTRAFEN und sonstigen Fällen, in denen der Bauunternehmer die Bauzeitüberschreitung zu vertreten hat, finden Sie unter SCHADENSERSATZ
KlauselRechtliche BeurteilungErgebnis
Zu beachten ist, dass eine Einplanungszeit grundsätzlich immer wieder anfällt, wenn Verzögerungen eintreten, die der Bauherr zu vertreten hat, sofern die jeweils bezogene Einplanungszeit starre sechs Wochen umfasst.Es liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB vor...Die Zeit wird ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt eine Verzögerung eingetreten ist und wie lange diese dauert...angesetzt. Die Verzögerungen können nach dem Wortlaut der Vereinbarung sogar kumulieren, da eine Anrechnungsklausel fehlt...Bereits das Verlangen nach einer weiteren Steckdose oder andere geringfügige Zusatzleistungen lösen nach dem Wortlaut der Klausel die Einplanungszeit aus. Dadurch verlängert sich insgesamt die Bauzeit, wodurch die von der Beklagten gegebene Festpreisgarantie berührt und in Frage gestellt wird. Damit werden wesentliche Rechte des Bauherren, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise eingeschränktUrteil LG Hannover 18 O 209/08 v. 23. 6. 2009
Rechtskräftig
Bei vom AG zu vertretenden Verzögerungen (z. B. ) fällt die Einplanungszeit erneut an."
Sofern, wie in § 4 Nr. 1 Satz 1 geregelt, die Einplanungszeit in jedem Falle die Dauer von vier Wochen umfasst.
Es liegt ein Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB vor. Das erneute Anfallen einer Einplanungszeit von vier Wochen für den Fall, dass es zur Verzögerungen kommt, die der Auftraggnehmer nicht zu vertreten hat, stellt unter Abwägung der Interessen beider Parteien eine unangemessen lange Fristverlängerung zur Leistungserbringung dar Die Vorschriften zum Werkvertrag zielen auf eine unverzügliche Leistungserbringung ab. Es gilt § 271 BGB.Urteil LG Frankfurt/Main 2-02 O 206/08 vom 13.05.2009, bestätigt durch OLG Frankfurt/Main 3 U 136/09 vom 18.03.2010
Beide Rechtskräftig
Gleiches gilt, wenn der Bauherr während der Bauzeit durch Zusatzvertrag weitere Leistungen vereinbart", sofern die jeweils bezogene Einplanungszeit starre sechs Wochen umfasstEs liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1und 2 BGB vor...Die Zeit wird ohne Rücksicht darauf, ob überhaupt eine Verzögerung eingetreten ist und wie lange diese dauert...angesetzt. Die Verzögerungen können nach dem Wortlaut der Vereinbarung sogar kumulieren, da eine Anrechnungsklausel fehlt...Bereits das Verlangen nach einer weiteren Steckdose oder andere geringfügige Zusatzleistungen lösen nach dem Wortlaut der Klausel die Einplanungszeit aus. Dadurch verlängert sich insgesamt die Bauzeit, wodurch die vonm der Beklagten gegebene Festpreisgarantie berührt und in Frage gestellt wird. Damit werden wesentliche Rechte des Bauherren, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise eingeschränktUrteil LG Hannover 18 O 209/08 v. 23. 6. 2009
Rechtskräftig
Der Fertigstellungstermin ist eingehalten, wenn der Innenausbau gemäß der vereinbarten Leistung vollständig erbracht ist. Die Schlüsselübergabe erfolgt nach Eingang der Schlussrate laut Zahlungsplan.Die Klausel ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 640 BGB unwirksam.
Sie weicht in unzulässiger Weise von dem Leitbild des § 640 BGB ab. Es stellt eine unangemessene Benachteiligung des Bauherrn dar, wenn die Fertigstellung, an die sich zwangsläufig eine Abnahmepflicht des Bauherrn anschließt, an die vollständige Erbringung des Innenausbaus geknüpft wird. Denn zur Fertigstellung gehört grundsätzlich die Erbringung der gesamten vertraglich geschuldeten Leistung. Insoweit ist hier nicht auszuschließen, dass ein durchschnittlicher Bauherr die Klausel dahin versteht, dass es nur auf die Fertigstellung des Innenausbaus ankommt und nicht darauf, ob auch die weiteren geschuldeten Leistungen zumindest in der Art und Weise fertiggestellt sind, dass ein Bezug und Betreten des Hauses gefahrlos möglich ist.
Rechtskräftige Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05
Der v. g. Fertigstellungstermin kann sich aus Gründen, die die (Firma) nicht zu vertreten hat, verschieben. Gründe hierfür sind z. B.
  • ungerechtfertigter Widerspruch gegen Bauausführungen durch die Bauherrn;
  • nicht fristgerechte Zahlung fälliger Zahlungsraten gemäß § dieses Vertrages durch die Bauherren.
 
Sofern darauf abgestellt wird, dass ein Grund, den [die Firma] nicht zu vertreten hat, darin liegt, dass die Bauherrn einen ungerechtfertigten Widerspruch gegen Bauausführungen erhoben haben, ist dies wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot aus § 307 BGB unwirksam. Wann ein ungerechtfertigter Widerspruch durch den Bauherrn vorliegt, ergibt sich aus der Klausel gerade nicht. Es wird nicht darauf abgestellt, ob dazu ein Verschulden erforderlich ist. Der Bauherr hat aus dem Bauvertrag auch das Recht, von [der Firma] Aufklärung über Bauausführungen zu erlangen. Dabei mag sich im Einzelfall herausstellen, dass Nachfragen des Bauherrn nach Aufklärung durch[die Firma] unbegründet gewesen sein mögen. Dies kann aber nicht schon einen ungerechtfertigten Widerspruch darstellen, wenn Anlass zur Klärung dieser Fragen bestand.
Soweit die [Firma] darauf abstellt, dass als weiterer Grund für ein Nichtvertreten eine nicht fristgerechte Zahlung fälliger Zahlungsraten gemäß § dieses Vertrages anzusehen ist, ist dieses wegen Verstoß gegen § 309 Nr. 2 BGB unwirksam. Denn damit wird das Leistungsverweigerungsrecht der Bauherrn in unzulässiger Weise eingeschränkt.
Rechtskräftige Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05

 

Abnahme
KlauselRechtliche BeurteilungErgebnis
Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Bauherren stattfinden, wenn wir mit genügender Frist dazu geladen haben.Die Klausel ist wegen Verletzung des Transparenzgebotes nach § 307 BGB unwirksam. Durch die Klausel wird zumindest der Eindruck erweckt, dass die Abnahme ohne die Mitwirkung des Vertragspartners stattfinden kann, ohne dass die Voraussetzungen des § 640 Abs. 1 BGB vorliegen.Urt. LG Nürnberg-Fürth 7 O 8586/10
v. 29.03.2011 rechtskräftig
Erklärt sich der Bauherr nicht zur Abnahme, gilt sie als erfolgt.Die Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 5 BGB. Das Unterlassen der Abnahmeerklärung wird hier als ihre Vornahme fingiert. Diese Fiktion soll spätestens mit Schluss des Abnahmetermins eintreten, also quasi sofort. Das ergibt sich aus Satz 2 der Klausel, der für den Fall des Nichterscheinens des Bauherrn zum Abnahmetermin die Pflicht des Verwenders zur Fristsetzung und zum Hinweis auf die Folgen dieses Verhaltens festsetzt. Für die Nichterklärung nach Satz 1 aber sind weder die nach § 308 Nr. 5 a) BGB erforderliche Setzung einer angemessenen Frist noch der nach b) verlangte Hinweis auf die Bedeutung des Verhaltens geregelt.Unterlassungserklärung
Sollte der Bauherr vor der gemeinsamen Begehung in das Haus einziehen, so gilt das Bauvorhaben als von ihm abgenommenDie Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 5 BGB, weil dem Verwendungsgegner weder eine Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist noch eine Verpflichtung des Verwenders dahin gehend besteht, bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung des Verhaltens hinzuweisen. Auch gegen § 309 Nr. 8 b aa BGB wird verstoßen, weil die Klausel auch den Fall umfasst, dass dem Bauherren vor Einzug Mängel bekannt waren.Unterlassungserklärung
Nehmen die Bauherren an dem anberaumten Abnahmetermin nicht teil, gelten die Leistungen der Firma mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistungen als abgenommenUnwirksamkeit folgt hier aus § 308 Nr. 5 BGB. Bei Unterlassen der Abnahmebegehung wird die Abnahmeerklärung fingiert. Selbst wenn 12 Werktage als angemessene Frist angesehen werden sollten, fehlt die durch b) geforderte Verpflichtung des Verwenders, zu Beginn der Frist ausdrücklich auf die Bedeutung des Verhaltens aufmerksam zu machen. Diese Hinweisverpflichtung muss aber in den AGB enthalten sein.Unterlassungserklärung
Die Abnahme seitens der Bauherrn gilt als erfolgt mit Erteilung der baubehördlichen Gebrauchsabnahme.Die Klausel verstößt mangels Einbeziehung der VOB/B insgesamt gegen § 308 Nr. 5 BGB, weil dem Verwendungsgegner weder eine Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist noch eine Verpflichtung des Verwenders dahin gehend besteht, bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung des Verhaltens hinzuweisen. Auch gegen § 309 Nr. 8 b) aa) BGB wird verstoßen, weil die Klausel auch den Fall umfasst, dass dem Bauherren vor behördlicher Gebrauchsabnahme Mängel bekannt waren.Unterlassungserklärung
Der Bauherr ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von sieben Werktagen nach der schriftlichen Mitteilung über die Fertigstellung des Bauwerkes das Bauwerk abzunehmen.Die Klausel ist intransparent, Verstoß gg. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB: die Pflicht bestünde nur bei einem abnahmereifen Werk - darüber lässt die Klausel den Verbraucher im Dunkeln.Urteil LG Hamburg 324 O 935/08 v 27. 03. 2009
Nicht rechtskräftig
Bevor der AG mit der Ausführung von Eigenleistungen beginnt, sind alle bis dahin von der AN erbrachten Leistungen schriftlich abzunehmen und zu vergütenDie Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 8 b) ff) BGB. Sie erfasst auch Fälle, in denen die Eigenleistungen in die Leistungserbringung des Verwenders zeitlich eingebettet sind. Dann wird das Werk in zwei Teilen abgenommen. Bezüglich des ersten Teiles läuft dann die Verjährung, ohne dass es zu einer (endgültigen) Übergabe des Werks gekommen ist. Damit liegt für solche Fälle eine unzulässige Verkürzung der Gewährleistungsfrist vor.Urteil LG Frankfurt/Main 2-02 O 206/08 v. 13. 05. 2009
Rechtskräftig
(Firma) ist berechtigt, dem Bauherren die Nutzung einschließlich der Schlüsselübergabe des fertiggestellten Bauobjektes nach der Abnahme gemäß § y so lange zu verweigern, bis ein Nachweis der Restzahlung der letzten Rate i.H.v. 5 % des Gesamtpreises erfolgt ist.Die AGB umfasst auch den Fall, dass bei Abnahme berechtigte Mängelrügen samt Vorbehalt der diesbezüglichen Rechte erklärt wurden und der Verbraucher daraufhin von seinem Zurückbehaltungsrecht aus § 641 Abs. 3 BGB Gebrauch gemacht hat. Nach der AGB kann dann der Verwender die Übergabe des Hauses verweigern. Der Verbraucher hat also nur die Wahl, ob er trotz nach Abnahme vorhandener Mängel den vollen Werklohn zahlt oder bis zur Nachbesserung nicht sein abgenommenes Haus nutzen kann; währenddessen trägt er auch noch die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung der Sache. Die AGB ist daher wegen Verstoß gegen § 309 Nr. 2 b) BGB unwirksam.Unterwerfungserklärung
Der Abnahmetermin wird gemeinsam festgelegt und soll mindestens eine Woche vor der Schlüsselübergabe stattfinden.Abnahme bedeutet Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß und Übergabe des Werks. Die AGB spaltet die Übergabe von der Billigungserklärung ab. Sie bewirkt, dass der Verbraucher nach Abnahmeerklärung zwar die Gefahr für eine zufällige Verschlechterung und den Untergang des Werks tragen muss, aber mangels Besitz am Werk gar nicht in der Lage ist, effektive Schutzmaßnahmen für es zu ergreifen. Damit stellt die AGB eine unangemessene Benachteiligung dar und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.Unterwerfungserklärung
Der Bauherr erklärt sich hiermit einverstanden, dass er der rechtsgeschäftlichen Abnahme des Gemeinschaftseigentums zustimmt, sobald der gem. Bauvertrag vereinbarte öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bestätigt hat, dass das Gemeinschaftseigentum ohne größere Mängel, die die Nutzung einschränken, ausgeführt ist.Der Bauherr hat die Pflicht zur Abnahme, sowie der Sachverständige die Bestätigung erteilt hat; damit liegt die Abnahme praktisch in der Hand des Sachverständigen, was gegen § 307 BGB verstößt. Zudem kann ein Mangel auch wesentlich sein, wenn er die Nutzbarkeit nicht einschränkt. Nach der AGB müsste der Verbraucher dann abnehmen, obwohl er die Abnahme verweigern darf – auch das verstößt gegen § 307 BGB.Unterwerfungserklärung
Der Bauherr erklärt hiermit, dass er mit Schlüsselübernahme die rechtsgeschäftliche Abnahme seines Realeigentums bzw. seiner Sondernutzungsrechte vollzieht.Sondernutzungsrechte kann man nicht abnehmen, nicht nur deswegen ist die AGB schon wegen Intransparenz nach § 307 BGB unwirksam. Zudem schneidet sie den wichtigsten Teil der Abnahme, die Billigung des Werks als im wesentlichen vertragsgemäß ab, was gegen § 307 BGB verstieße oder fingiert diese Erklärung, ohne § 308 Nr.5 BGB zu beachten. Beides führt zur Unwirksamkeit.Unterwerfungserklärung
Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Bezutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist.Die Klausel erfüllt die Vorgaben von § 308 Nr. 5 BGB nicht.Urteil LG Berlin 16 O 38/17 vom 27. 02. 2018 – rechtskräftig.
Auf Wunsch der Käufer wird das Sonder- wie auch das Gemeinschaftseigentum nach Bezugsfertigkeit durch einen von dem Verkäufer namens und in Vollmacht beauftragten vereidigten Sachverständigen abgenommen.Unabhängig davon, ob die Klausel lediglich die reine Möglichkeit der Beauftragung eines Sachverständigen darstellt oder aus dem Wortlaut der Klausel bereits geschlossen werden kann, dass der Wunsch des Käufers bereits mit Abschluss des Kaufvertragsgeäußert wird, muss eine Abnahmevollmacht stets widerruflich erteilt werden. ...
Zum anderen benachteiligt die Klausel den Erwerber unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil die Neutralität der mit der Abnahme bevollmächtigten Person nicht gewährleistet ist.
Rechtskräftige Verurteilung
OLG München 9 U 3/21 Bau
Urteil v. 21. 12. 2021

 

Gewährleistung
KlauselRechtliche BeurteilungErgebnis
Der Auftragnehmer hat erst dann ein Minderungs- und Ersatzvornahmerecht, wenn er dem Auftraggeber dreimal die Möglichkeit der Nachbesserung eingeräumt hat. Hierbei hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer jeweils eine Frist von mindestens 8 Wochen auf Nachbesserung einzuräumen.Die Klausel ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. §§ 636, 637 BGB setzen ein Fehlschlagen der Nachbesserung bzw. eine erfolglos zur Nachbesserung gesetzte angemessene Frist voraus. Hiervon weicht die Klausel ab, indem sie auch bei einfachsten Mängeln eine starre Frist und sogar ein dreimaliges Fehlschlagen zur Voraussetzung macht.Urt. LG Nürnberg-Fürth 7 O 8586/10
v. 29.03.2011 rechtskräftig
Nach der VOB erfolgt die Gewährleistung für die von (Firma) erbrachten Gewerke.Es liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 8 b) ff BGB vor.Unterlassungserklärung
Die Frist für die Gewährleistung beginnt mit des Einzuges in das Bauvorhaben [Als Alternative zum Einzug war Abnahme vorgesehen]Die zweite Alternative (Einzug) ist unwirksam. Wenn der Einzug vor Abnahme stattfindet, stellt das keine Abnahme dar, weil die entsprechende Klausel (siehe oben) unwirksam ist. Deswegen liegt diesen falls eine Verkürzung der Verjährungsfristen vor, die gegen § 309 Nr. 8 b) ff BGB verstößt.Unterlassungserklärung
Er [der AN] haftet dem AG dafür, dass das Objekt zum Zeitpunkt der Übergabe nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit des Objekts zu dem gewöhnlichen oder dem nach diesem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern; unerhebliche Minderung des Werts oder der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.Es liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 8 b) aa) BGB vor. Denn seit in Kraft treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes im Jahre 2002 ist für einen Mangel weder erforderlich, dass er sich negativ auf Wert oder Tauglichkeit des Werks auswirkt, noch dass er erheblich sein muss. Für die insofern erfolgten Erweiterungen des Mangelbegriffs schließt die Klausel die Gewährleistung insgesamt aus.Urteil LG Frankfurt/Main 2-02 O 327/08 vom 13. 05. 2009
Rechtskräftig
Für später auftretende Mängel haften ausschließlich die von der Gesellschaft für die einzelnen Gewerke eingesetzten und beauftragt gewesenen Handwerksfirmen nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB). Die Gesellschaft tritt insoweit seine (sic!) Ansprüche gegen die Handwerksfirmen an den Bauherrn ab. Der Bauherr nimmt die Abtretung an.Mit später auftretenden Mängeln sind diejenigen nach Abnahme gemeint. Damit verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 8 b) aa) BGB, weil sie die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt. Die in Satz 3 der AGB a. a. O. enthaltene Direkthaftung des Verwenders bei Insolvenz der Nachunternehmer ist nicht geeignet, die Unwirksamkeit zu vermeiden, weil sie nur für einen subsidiären Spezialfall giltUnterlassungserklärung
In Erfüllung ihrer Gewährleistungspflicht tritt die [Firma] ihre gegen die mit der Herstellung des Bauvorhabens beauftragte General- und deren Subunternehmen bestehenden vertraglichen Ansprüche an die Baupartner ab, die diese Abtretung anerkennen und annehmen. Diese Abtretung ist aufschiebend bedingt und wird erst wirksam, wenn die [Firma] ihrer Gewährleistungsverpflichtung nach schriftlicher Mitteilung und Nachfristsetzung nicht nachkommt.Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 8 aa) BGB. Die Beklagte behält sich auf Grund der Klausel vor, nach eigenem Ermessen Gewährleistungsansprüche selbst zu erfüllen, oder an Dritte zu verweisen, indem sie auf ein Mängelbeseitigungsverlangen einfach nicht reagiert. Vor allem wird der Verbraucher gezwungen, etwaige Mangelerscheinungen konkreten Mangelursachen zuzuordnen. Das ist oft nur mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens zu klären. Lassen sich die Symptome nicht zweifelsfrei zuordnen, besteht Gefahr, dass der Verbraucher mit erheblichem Zeitaufwand sich vergeblich bemüht, seine Ansprüche durchzusetzen, weil die Unternehmer ihre Verantwortlichkeit bestreiten und auf andere Unternehmer verweisen. Der dafür erforderliche Zeitaufwand verschlechtert die Beweislage (vgl. BGH NJW 2002, 2470, 2472). Im Übrigen bürdet die Klausel dem Verbraucher das Insolvenzrisiko der für die Beklagte tätigen Subunternehmer auf.Urteil LG Kiel 2 O 288/08 v. 12. 03. 2009
Rechtskräftig
Die Gewährleistungsfrist für vom Feuer berührte Teile von Feuerungsanlagen beträgt 1 JahrDa die VOB/B bei Verwendung gegenüber Verbrauchern nicht privilegiert ist, liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 8 b) ff) BGB vor.Unterlassungserklärung
Für vom Auftragnehmer gelieferte Geräte und Objekte der elektrischen, sanitären und heizungstechnischen Installation erfolgt eine Garantie gemäß Werksbedingungen der Lieferfirmen.Es liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 8 b) ff) BGB vor. "Garantie" ist nicht im juristischen Sinne, sondern lediglich als gewöhnliche Gewährleistung gemeint. Das ergibt sich aus der Systematik des Absatzes, der insgesamt die Gewährleistung zum Thema hat. Unter den Begriff des Bauwerks nach § 634a Absatz 1 Nr. 2 BGB fallen alle vertraglich geschuldeten Leistungen dann, wenn die Neuerrichtung des Bauwerks den Schwerpunkt bildet. Das ist hier der Fall.Unterlassungserklärung
Die Gewährleistung entfällt, wenn ein Mangel auf besondere Anweisung des Auftraggebers oder seines Beauftragten zurückzuführen ist.Auch hier liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 8 b) aa) BGB vor. Die Klausel umfasst auch diejenigen Fälle, in denen der Auftragnehmer seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist. Dann spielt die Anweisung des Auftraggebers aber bestenfalls bei Fragen der Schadenshöhe oder Mehrkostentragungspflichten durch den Bauherrn eine Rolle, die Mängelrechte hingegen behält der Auftraggeber. Diese Ansprüche schneidet die Klausel dem Verwendungsgegner hier vollständig ab.Unterlassungserklärung
Bei sämtlichen Eigenleistungen entfällt eine Gewährleistung, ebenso für unsere Bauleistungen, die von den Eigenleistungen des Auftraggebers abhängig sind bzw. auf diese aufbauen.", soweit die Bauleistungen des Auftragnehmers umfasst sind.Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 8 b) aa) BGB. Denn sie schließt auch die Gewährleistung für die Fälle aus, in denen ausschließlich die Leistungen des Auftragnehmers selbst mangelhaft sind.Unterlassungserklärung
Mängel, die in mittelbarem oder unmittelbarem Zusammenhang mit einer Eigenleistung stehen, werden von der Gewährleistung nicht erfasstDie Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 8 b) aa) BGB. Sie umfasst nämlich auch die Fälle, in denen der Verwender bei Erbringung seiner vertraglich geschuldeten Leistung der ihm dabei obliegenden Prüfungs- und Anzeigepflicht gegenüber dem Besteller nicht oder nicht vollumfänglich nachkommt. In solchen Fällen ergibt sich bei auf Schadensersatz gerichteten Mängelansprüchen eine Haftungsquote, von der sich der Verwender hier freizeichnet. Da auch Fälle grob fahrlässiger Verletzung der Prüfungs- und Anzeigepflicht nicht ausgenommen sind, liegt zudem Unwirksamkeit gemäß § 309 Nr. 7 b) BGB vor.Unterlassungserklärung
Vergrößerungen oder Verringerungen von mehr als 3 % sind zwischen den Vertragsbeteiligten mit der die 3 % übersteigenden Größenordnung auszugleichen.Die Unwirksamkeit ergibt sich nach § 307 Abs. 1 BGB. Der der Klausel vorgehende Satz lautet: "Der Festpreis verändert sich nicht, wenn die Wohnfläche des Hauses - aus welchem Grund auch immer - sich um bis zu 3 % vergrößert oder verringert." Eine gegenüber der vertraglich vereinbarten um mehr als 3 % veränderte Wohnfläche (noch dazu ohne Obergrenze) ist regelmäßig ein Mangel. Dann wirkt sich die Klausel als Beschränkung der Mängelrechte auf Minderung aus, da sie immer anzuwenden ist ("aus welchem Grund auch immer"). Der vollständige Ausschluss des Nachbesserungsanspruches bezüglich der Wohnfläche des Bestellers benachteiligt diesen schon deshalb unangemessen, weil dieser erfüllungsähnlich ist. Der Unternehmer ist zudem über § 635 Abs. 3 BGB hinreichend geschützt.Unterlassungserklärung
Die Beseitigung von Mängeln gemäß Ziffer 9, die innerhalb der gesetzlichen Fristen auftreten, erfolgt durch Nachbesserung.Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 8 b) bb) BGB. Durch das Wort "ausdrücklich" macht die gesetzliche Bestimmung klar, dass die Klauselfassung strengen Anforderungen genügen muss. Die Formulierung "erfolgt durch Nachbesserung" erweckt beim durchschnittlichen Verbraucher den Anschein, die Gewährleistung könne einzig und allein durch Nachbesserung erfolgen. Denn ein Hinweis darauf, dass bei Fehlschlagen der Nacherfüllung ein Recht zur Minderung besteht, enthält die Klausel nicht.Urteil LG Kiel 2 O 288/08 v. 12. 03. 2009
Rechtskräftig
Bei maschinellen und elektrotechnischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Absatz 2 zwei Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, einem vom Auftragnehmer benannten Fachbetrieb die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.Die Unwirksamkeit ergibt sich aus § 309 Nr. 8 b) ff) BGB. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfristen, ist danach nicht zulässig. Die hier maßgebliche Frist richtet sich nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Es handelt sich um Arbeiten an einem Bauwerk. Die hier umrissenen Einrichtungen und Teile dienen der Errichtung des Bauwerks und dem Erreichen des Werkerfolges, nämlich dem Herstellen eines ganzjährig bewohnbaren Einfamilienhauses.Unterlassungserklärung
Soweit die Bauherren bis vier Wochen nach Übergabe sichtbare Mängel nicht schriftlich rügen, verlieren sie ihre diesbezüglichen Gewährleistungsansprüche.Diese Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 640 Abs. 2 BGB sowie gegen § 309 Nr.2 BGB. Der Gesetzgeber hat den Verlust der Gewährleistungsansprüche an die Kenntnis der Mängel und gerade nicht an deren bloße Sichtbarkeit geknüpft.

Für alle ab 2019 geschlossenen Werkverträge gilt statt § 640 Abs. 2 BGB der inhaltlich gleiche § 640 Abs. 3 BGB.
Urteil LG Berlin 26 O 276/05 v. 31. 08. 2005
Rechtskräftig
Diese Fugen sind Wartungsfugen. Sie unterliegen nicht der Gewährleistung.Die Unwirksamkeit ergibt sich aus § 309 Nr. 8 b) aa) BGB. Ein vollständiger Gewährleistungsausschluss ist danach für einzelne Teile des Werks unzulässig.Unterlassungserklärung
Nimmt der Bauherr ohne Zustimmung der [Firma] Änderungen am Bauwerk oder an Teilen davon vor, so entfallen für die von der Veränderung betroffenen Bauteile die Mängelansprüche.Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 8 b) aa) BGB. Denn sie umfasst auch den Fall, dass der Mangel an dem entsprechenden Bauteil bereits vor und auch nach Veränderung des Bauteils bestand, also die Änderung nicht kausal für den Mangel gewesen ist. Für solche Fälle werden dem Verbraucher die Mängelansprüche insgesamt ausgeschlossen.Unterlassungserklärung
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Auftraggeber nicht verpflichtet ist, Belichtungsflächen von einer Größe einzubauen, welche die Landesbauordnung vorsieht und dass eine etwaige Abweichung der tatsächlich ausgeführten Belichtungsflächen von der Landesbauordnung keinen Mangel der Leistungen des Auftragnehmers darstellt.Diese Klausel ist unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB. Es ist nicht erkennbar, warum die Beklagte berechtigt sein soll, Belichtungsflächen in einer Größe einzubauen, welche die Landesbauordnung Nicht vorsieht und eine solche Abweichung auch noch keinen Mangel darstellen soll. Dieses gehört selbstverständlich zu einer ordnungsgemäßen Planung und kann deshalb nicht zu Lasten des Bauherrn gehen.Urteil LG Verden 4 O 351/09 vom 29.04.2010
rechtskräftig
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Auftragnehmer nicht verpflichtet ist, Lüftungsanlagen, welche die DIN 1946-6 vorsieht, einzubauen und dass insoweit eine etwaige Abweichung von den Vorgaben der DIN 1946-6 keinen Mangel der Leistung des Auftragnehmers darstellt.Es gilt das zu direkt oben stehender Klausel gesagte sinngemäß. Es ist nicht erkennbar, warum die Beklagte berechtigt sein soll, nicht DIN-gerechte Lüftungsanlagen einzubauen.Urteil LG Verden 4 O 351/09 vom 29.04.2010
rechtskräftig
Der Auftraggeber hat einen offensichtlichen Mangel nach Abnahme innerhalb eines Monats zu rügen. Offensichtlich ist ein Mangel, wenn er so offen zutage liegt dass er auch einem nichtfachkundigen Durchschnittsbauherren ohne besondere Aufmerksamkeit auffällt. Nach Ablauf der Frist kann der Auftraggeber Ansprüche wegen eines offensichtlichen Mangels nicht mehr geltend machen.Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 BGB, da auch Mängel wegen grober Fahrlässigkeit erfasst werden. Sie ist weiter unzulässig gem. § 309 Nr. 8 b) ee) BGB. Für Mängel, die erst nach der Abnahme offensichtlich werden ist die Ausschlussfrist nicht zulässig. Der Verbraucher kann die Klausel so verstehen, dass sie sich auf alle in der Gewährleistungszeit auftretenden Mängel bezieht.Urteil LG Braunschweig 9 O 2912/11 v. 21. 12. 2012, rechtskräftig
Er darf die Baustelle ... nur auf eigene Gefahr betreten, um sich von dem Bautenstand zu überzeugen und sich über die Ausführung seiner Sonderwünsche zu informieren.Die voranstehende Regelung lautet: Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, in den Bauablauf einzugreifen. Mit "er" ist also der Verbraucher-Bauherr gemeint. Damit verstößt die Klausel gegen § 309 Nr. 7 BGB. Es werden auch Ansprüche wegen grob fahrlässiger Verletzung der Verkehrssicherungspflichten erfasst.Urteil LG Braunschweig 9 O 2912/11 v. 21. 12. 2012, rechtskräftig
Der Unternehmer übernimmt gegenüber dem Bauherrn die Gewährleistung nach den Vorschriften des BGB mit der Maßgabe, dass die fünfjährige Gewährleistungsfrist mit dem Tag der Abnahme beginnt."Mit dem Tag der Abnahme" ist nicht "mit Abnahme" im Sinne des BGB. Die daraus folgende Verkürzung der Gewährleistung um einen Tag macht die AGB unwirksam nach § 309 Nr. 8 b) ff) BGB.Unterlassungserklärung
Sollten nach der Abnahme Setzungsrisse und Materialfugen bis zu einer Stärke von 0,5 mm entstehen, fallen diese für den Unternehmer nicht unter die Gewährleistung. Dies gilt auch für die Übergänge der Gipskartonplatten und des Mauerwerks an den Decken und Schrägen im Dachgeschoss.Die Klausel umfasst auch Fälle, in denen diese Rissbreiten Mängel oder Mängelfolgen sind, was zur Unwirksamkeit nach § 309 Nr. 8 b) aa) BGB führt.Unterlassungserklärung
Der Bauherr bestätigt darüber hinaus, dass ab Übernahme der Schlüssel für die fertiggestellten Bereiche der Real- und Sondernutzungsrechte auch die Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt.Der Beginn der Verjährung für Gewährleistungsrechte ist nach dem gesetzlichen Leitbild die Abnahme. Diese setzt voraus, dass das Werk als im wesentlichen mangelfrei gebilligt wird. Von dieser Voraussetzung suspendiert die AGB aber, was zu einer Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Mängel führt und so nach § 309 Nr. 8 b) ff) BGB unwirksam ist.Unterlassungserklärung

 

Schadensersatz
Überhöhte Verzugszinssätze finden Sie unter ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
KlauselRechtliche BeurteilungErgebnis
Voraussetzungen für die Durchführung ist der Verkauf beider Doppelhaushälften. Sind diese Vorgaben nicht erfüllt, behält sich der Generalübernehmer vor, diesen Vertrag ohne weitere Verpflichtungen oder Ansprüche gegen ihn aufzulösen.Die Klausel ist unwirksam nach § 309 Nr. 7 b) BGB. Die Klausel umfasst auch den Fall, dass der Nichtverkauf der zweiten Doppelhaushälfte vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Verwender herbeigeführt wurde. Solchenfalls werden Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Verbrauchers ausgeschlossen. Zudem liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Die Klausel legt es mittels der Bedingung dem Verwender in die Hand, ob er seine vertragliche Verpflichtung erfüllt oder nicht, während der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist.Urteil LG Frankfurt/Main 2-02 O 327/08 vom 13. 05. 2009
Rechtskräftig
Anderweitige Kosten, insbesondere Kosten durch die Einschaltung von Vertretern der Parteien unterfallen nicht der Erstattungspflicht und sind somit von jeder Partei selbst zu tragen.Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 lit b) BGB. Sie umfasst nämlich auch den Fall, dass der Auftraggeber mangels eigener Sachkunde einen Sachverständigen mit der Klärung von Tragweite und Umfang der Mängel beauftragen muss. Die Kosten für den erforderlichen Sachverständigen können dann als Schaden geltend gemacht werden, der auf der mangelhaften Herstellung des Unternehmers beruht. Sofern die in der mangelhaften Herstellung liegende Pflichtverletzung grob fahrlässig erfolgte, kann dieser Schadensersatzanspruch aber nicht in allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen werden.Unterlassungserklärung
Die Zahlung in Höhe der ersten Rate in Höhe von 2 % der Vertragssumme ist für den Ausgleich des entstehenden Planungs- und Verwaltungsaufwandes unwiderruflich nach Erhalt der Auftragsbestätigung fälligDie Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 5 b BGB. Die Bezeichnung dieser Rate als "unwiderruflich" ist vom Wortlaut her so auszulegen, dass dieser Anteil der Vertragssumme der Beklagten in jedem Fall, dh auch im Fall einer Kündigung oder sonstiogen Beendigung des Vertrages, verbleiben soll. Damit wird hier mittelbar ein Schadensersatzanspruch der Beklagten pauschaliert, ohne dem anderen Teil den Nachweis zu gestatten, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.Urteil LG Hannover 18 O 209/08 v. 23. 6. 2009
Rechtskräftig
Bei nicht rechtzeitiger Bezugsfertigkeit gewähren die AG dem AN eine Nachfrist von 1 Monat nach Hebung des Umstandes, der zur Verzögerung führte, ohne dass dem AN hieraus Nachteile entstehen - sofern die Verzögerung vom AN schuldhaft zu vertreten ist.Verstoßen wird damit gegen § 309 Nr. 7 b) BGB. Die Klausel zeichnet den Verwender auch bei grob fahrlässiger Herbeiführung der Verzögerung für mindestens einen Monat von jeglichen Schadensersatzansprüchen frei.Urteil LG Frankfurt/Main 2-02 O 327/08 vom 13. 05. 2009
Rechtskräftig
Bei darüber hinaus gehender Verzögerung ist für jeden vollen Monat nach Ablauf der Nachfrist ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 1000 Euro zu zahlen, mit dem alle Ansprüche der AG gegen den AN abgegolten sind - sofern die Verzögerung vom AN schuldhaft zu vertreten ist.Auch diese Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 7 b) BGB. Sie beschränkt die Haftung des Verwenders auch bei grob fahrlässiger Herbeiführung der Verzögerung auf 1000 Euro pro Monat und für den Fall einer Verzögerung von unter einem vollen Monat schließt sie diese sogar ganz aus.Urteil LG Frankfurt/Main 2-02 O 327/08 vom 13. 05. 2009
Rechtskräftig
Sollte die Geschäftsleitung der AN diesen nicht unterzeichnen, können hieraus keine gegenseitigen Schadensersatzansprüche o. ä. geltend gemacht werden."
Sofern mit "diesen" der die Klausel enthaltende Vertrag gemeint ist.
Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zwar behandelt sie einen Fall, in dem die Klausel selbst gar nicht wirksam einbezogen worden ist, weil überhaupt kein Vertrag zustande kam. Jedoch ist unklar, was genau mit "hieraus" gemeint ist: die Nichtunterzeichnung durch die Geschäftsleitung oder die gesamten Vertragsverhandlungen. In letzterem Falle ist die Klausel geeignet, dem Verwendungsgegner zu verschleiern, dass ihm ggf. Schadensersatzansprüche nach §§ 280 Abs.1, 311 Abs. 2 BGB zustehen können. Zweifel bei der Auslegung gehen zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB.Urteil LG Frankfurt/Main 2-02 O 206/08 vom 13.05.2009
Rechtskräftig
Sollte der Bauherr in diesem Falle der Vertrag nicht mehr erfüllen wollen, hat er [Firma] den dadurch entgangenen Gewinn zu ersetzen. Dieser wird pauschal mit 7,5 % der Bruttobauvertragssumme bewertet.
Sofern mit "in diesem Falle" die Ausführung eines vergleichbaren oder höherwertigen Bauvorhabens durch den Bauherren mit einem anderen Bauunternehmer innerhalb der nächsten 18 Monate nach Vertragsschluss gemeint ist.
Die Unwirksamkeit ergibt sich aus § 309 Nr. 5 BGB. Es fehlt an der ausdrücklichen Gestattung des Nachweises durch den anderen Vertragsteil, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale.Urteil LG Frankfurt/Main 2-02 O 326/08 vom 13.05.2009
Rechtskräftig
Werden während des Bauablaufs ab Baubeginn bis zur Fertigstellung der Baumaßnahme durch den Auftraggeber oder seinen Bevollmächtigten Mängel erkannt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, diese umgehend, jedoch spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Feststellung des Mangels dem Auftragnehmer schriftlich oder per Faxnachricht anzuzeigen, bevor das nächste Gewerk diese Leistungen verdeckt. Mehrere Bauherren verpflichten sich gegenseitig zur Anzeige solcher Mängel. Spätere Schadensersatzansprüche auf bekannte, aber nicht angezeigte Mängel werden vom Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber ausgeschlossen und berechtigen nicht zu einem geldwerten Einbehalt von Werklohnansprüchen.Die Klausel regelt insb. Rechtsfolgen, die unwirksam sind. So verstößt der Schadensersatzausschluss gegen § 309 Nr. 7 BGB, der Ausschluss des Einbehalts gegen § 309 Nr. 2 BGB. Zudem ist der Verwender nicht schutzbedürftig, weil ihm gegen die Subunternehmer selbst Mängelansprüche zustehen. Sofern er selbst mangelhaft leistet, ist er nicht schutzwürdig.Unterlassungserklärung
Wenn der Auftraggeber das Baugrundstück oder das Bauwerk selbst oder mit weiteren Personen betritt, ist er für seine Sicherheit und die Sicherheit dieser Personen selbst verantwortlich. Er kann keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer geltend machen.Die Bestimmung ist nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam. Durch die Klausel wird jegliche Haftung des Verwenders ausgeschlossen. Auch die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit und grobe Fahrlässigkeit sind umfasst.Urt. LG Karlsruhe 10 O 604/11 v. 12. 06. 2012, rechtskräftig
Mit dieser Summe sind alle Ansprüche des Bauherrn wegen Verzugs abgegolten.Die Klausel ist bereits unwirksam nach § 309 Nr. 7 b) BGB. Der vorige Satz deckelt die Verzugsschadensersatzansprüche auf 1000 Euro/abgeschlossenen Monat. Damit wird die Haftung für alle darüber hinausgehenden Schäden ausgeschlossen (im übrigen auch für Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit).Unterwerfungserklärung
01. 07. 2022

 

Sicherheiten des Bauunternehmers
KlauselRechtliche BeurteilungErgebnis
Voraussetzungen für den Baubeginn sind: Nachweis der Verfügbarkeit der Finanzierungsmittel, in der Höhe des gesamten Auftragsvolumens durch Abtretung von Eigenkapital und/oder Auszahlungsansprüchen aus DarlehenDie Klausel verstößt zunächst gegen das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelte Transparenzgebot. Dieses soll sicherstellen, dass der Verwendungsgegner Gewissheit über Umfang und Inhalt seiner vertraglichen Rechte und Pflichten erhält. Der Verwendungsgegner muss nach Möglichkeit in die Lage versetzt werden, ohne fremde Hilfe seine Rechte feststellen zu können.
Die Klausel legt zunächst bloß die Verpflichtung zur Erbringung eines Finanzierungsnachweises fest. Im eigentlichen Sinne ist damit ein bloßer Nachweis gemeint, dass die Finanzierung des Bauvorhabens sichergestellt sei. Dies widerspricht jedoch dem weiteren Text, in dem die Abtretung genannt wird. Gegenstand der Klausel wäre demnach die Verpflichtung des Bauherren, eine Sicherheit für die Leistungen des Verwenders zu stellen. Dieser Widerspruch führt bereits zur Intransparenz der Bestimmung. Die Abtretungsverpflichtung ist auch ohnedies unwirksam. Insofern liegt ebenfalls Intransparenz und damit ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Die Klausel schweigt sich nämlich über den Sicherungsfall aus, der für die Sicherungsabrede konstitutiv ist. Auch wenn man der Ansicht ist, dieser Mangel führe nicht zur Intransparenz, weil in solchen Fällen die Rechtsprechung eine stillschweigende Vereinbarung über die Verwertungsreife annimmt, hilft dies nicht weiter: Die Rechtsprechung legt in solchen Fällen die Verwertungsreife mit dem Entstehen und der Fälligkeit eines gesicherten Anspruches fest. Von Einredefreiheit ist bezüglich des Sicherungsfalles keine Rede. Darin aber liegt eine nach § 309 Nr. 2 BGB unzulässige Beschränkung von Leistungsverweigerungs-/Zurückbehaltungsrechten, denn der Verwender kann hier nach der obigen Auslegung der Sicherungsabrede durch die Rechtsprechung die Sicherheit verwerten, obwohl Einreden des Verwendungsgegners bestehen.
Unterlassungserklärung
Der Käufer tritt schon heute, soweit zulässig, seinen Anspruch auf Auszahlung des Darlehens in Anrechnung auf den Kaufpreis und nach Maßgabe der Kaufpreisfälligkeit an den Verkäufer ab ...Die Klausel bewirkt eine Abtretung des Darlehensauszahlungsanspruches auch in Bezug auf die letzte an den Verwender zu zahlende Rate. Damit steht die AGB letztlich denjenigen AGB gleich, die die Einzahlung der letzten Rate auf ein Notaranderkonto vorsehen und wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 2 BGB unwirksam sind.Rechtskräftige Verurteilung
OLG München 9 U 3/21 Bau
Urteil v. 21. 12. 2021

 

Kündigung und Rücktritt
KlauselRechtliche BeurteilungErgebnis
Für den Fall, dass der AG berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten oder die Kündigung aus wichtigem Grund auszusprechen, kann der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Bauleistungen nach üblichen und angemessenen Einheitspreisen abrechnen. Die erbrachten Architektenleistungen sind zusätzlich auf der Basis der geltenden HOAI zu erstatten. Darüber hinaus kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber pauschalen Schadensersatz in Höhe von 8 % der Bruttoauftragssumme als Entschädigung fordern.Die Klausel ist nach § 308 Nr. 7 BGB unwirksam. Vergütung bzw. Aufwendungsersatz sind unangemessen hoch.Urt. LG Nürnberg-Fürth 7 O 8586/10
v. 29.03.2011 rechtskräftig
Die Rücktrittserklärung mit Nachfrist ist durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.Darin liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB. Es handelt sich um eine Erklärung, die dem Verwender gegenüber abzugeben ist. Ein Einschreiben ist ein strengeres Formerfordernis als Schriftform.Unterlassungserklärung
Bei einer Kündigung des Vertrages durch die Bauherren vor Baubeginn gilt der unter Ziffer 1 der Zahlungsbedingungen genannte Betrag als Abstandssumme für geleistete Vorarbeiten [ohne den Nachweis eines niedrigeren Betrages durch den Verbraucher zuzulassen]Die Klausel ist wegen Verstoß gegen § 309 Nr. 5 b BGB analog unwirksam. Denn auch wenn die Abwicklungsregelung nicht als unangemessen hohe Vergütung i. S. d. § 308 Nr. 7 a) BGB zu betrachten ist, darf sich aus ihrer Formulierung nicht ergeben, dass dem Besteller der Beweis tatsächlich geringerer Leistungen und Aufwendungen als pauschaliert abgeschnitten werden soll. So ist es aber hier: "gilt" verdeutlicht, dass es hier um eine Fiktion gehen soll, also im Ergebnis um einen Mindestbetrag.Unterlassungserklärung
Der Generalübernehmervertrag kann vom AG nach § 649 BGB nur gekündigt werden, wenn
  • der AN das Insolvenzverfahren beantragt
  • oder aus sonstigem wichtigen Grund
 
Die Beschränkung des freien Kündigungsrechts aus § 649 BGB ist unwirksam nach § 307 BGB. Daran hat der Verwender kein berechtigtes Interesse, weil § 649 S. 2 BGB ihn insoweit hinreichend schützt.

Anmerkung: Für alle ab 2018 geschlossenen Werkverträge gilt statt § 649 BGB der inhaltlich gleiche § 648 BGB.
Urteil LG Frankfurt/Main 2-02 O 327/08 vom 13. 05. 2009
Rechtskräftig
Der Auftraggeber kann diesen Vertrag dann kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den der Auftragnehmer zu vertreten hat.Die Unwirksamkeit ergibt sich aus § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klausel regelt implizit zugleich, dass das freie Kündigungsrecht des Bestellers aus § 649 S. 1 BGB ausgeschlossen wird. Der Verwender ist aber durch § 649 S. 2 BGB hinreichend bei der Ausübung des freien Kündigungsrechts des Verbrauchers geschützt.

Anmerkung: Für alle ab 2018 geschlossenen Werkverträge gilt statt § 649 BGB der inhaltlich gleiche § 648 BGB.
Unterlassungserklärung
Die Vertragsbeteiligten schließen übereinstimmend das Kündigungsrecht des Bauherren gemäß § 649 BGB aus.Die Unwirksamkeit ergibt sich aus § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Verwender ist durch § 649 S. 2 BGB hinreichend bei der Ausübung des freien Kündigungsrechts des Verbrauchers geschützt.

Anmerkung: Für alle ab 2018 geschlossenen Werkverträge gilt statt § 649 BGB der inhaltlich gleiche § 648 BGB.
Unterlassungserklärung
Bei höherer Gewalt, Streik steht der Gesellschaft ein Rücktrittsrecht zu.Die Unwirksamkeit ergibt sich nach § 308 Nr. 3 BGB. Höhere Gewalt und Streik sind keine sachlich gerechtfertigten Gründe, die es dem Verwender erlauben würden, sich vom Vertrag zu lösen. Maßgeblich ist hierbei, dass die Klausel auch alle diejenigen Fälle umfasst, bei denen nur ein vorübergehendes Leistungshindernis gegeben ist, das der Durchführung des Vertrages nicht im Weg steht.Unterlassungserklärung
Sollte der AG nach Inanspruchnahme der unter Nr. 2 und 3 genannten Rechte in den nächsten 24 Monaten sein Bauvorhaben mit einem anderen Unternehmen verwirklichen, bleibt dieser Vertrag dennoch gültig und ist vom AG zu erfüllen."
Soweit Nrn. 2 und 3 für den AG folgenlose Kündigungsrechte regeln für den Fall, dass er keine Finanzierung oder keinen Baugrund zur Verfügung stellen kann.
Diese Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 649 BGB. Am Ausschluss des freien Kündigungsrechtes des Auftraggebers kann kein berechtigtes Interesse des Auftragnehmers bestehen, da er durch die weitreichenden Folgen des § 649 BGB vor Schaden bewahrt wird.

Anmerkung: Für alle ab 2018 geschlossenen Werkverträge gilt statt § 649 BGB der inhaltlich gleiche § 648 BGB.
Unterlassungserklärung
Voraussetzungen für die Durchführung ist der Verkauf beider Doppelhaushälften. Sind diese Vorgaben nicht erfüllt, behält sich der Generalübernehmer vor, diesen Vertrag ohne weitere Verpflichtungen oder Ansprüche gegen ihn aufzulösen.Die Klausel ist unwirksam nach § 309 Nr. 7 b) BGB. Die Klausel umfasst auch den Fall, dass der Nichtverkauf der zweiten Doppelhaushälfte vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Verwender herbeigeführt wurde. Solchenfalls werden Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung des Verbrauchers ausgeschlossen. Zudem liegt ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Die Klausel legt es mittels der Bedingung dem Verwender in die Hand, ob er seine vertragliche Verpflichtung erfüllt oder nicht, während der Verbraucher an den Vertrag gebunden ist.Urteil LG Frankfurt/Main 2-02 O 327/08 v. 13. 05. 2009
Rechtskräftig
Sie erhalten eine Rückvergütung, wenn durch zusätzlich übernommene Eigenleistungen das Auftragsvolumen um mehr als 10 % sinkt; der Unternehmer wird solchenfalls auf dieser Grundlage allerdings auch gewährte Rabatte und Nachlässe neu berechnen; ferner wird eine Bearbeitungs- und Stornierungsgebühr fällig.Die Klausel verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Sie beschränkt das freie Kündigungsrecht des Verbrauchers aus § 649 S. 1 BGB in unzulässiger Weise. Wenn Teilkündigungen unterhalb der 10%-Grenze der Klausel liegen, schließt diese eine Rückvergütung und damit eine Minderung des Pauschalfestpreises von vornherein aus. Im Ergebnis könnte dann der Verbraucher die ersparten Aufwendungen des Unternehmers entgegen § 649 S.2 BGB in vollem Umfang zu ersetzen haben. Zudem wirkt sich die Klausel als Preiserhöhungsvorbehalt aus. Sofern die vertraglichen Leistungen des Unternehmers nachträglich durch Eigenleistungen des Verbrauchers reduziert werden, bleibt es dennoch bei Einschränkungen bis zu 10 % auf der Vergütungsseite beim alten Pauschalfestpreis.

Anmerkung: Für alle ab 2018 geschlossenen Werkverträge gilt statt § 649 BGB der inhaltlich gleiche § 648 BGB.
Urteil LG Stade 5 O 398/10 vom 23. 11. 2011 rechtskräftig
Die Erklärung zur Ausübung des Rücktrittsrechtes bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.Unwirksam nach § 309 Nr. 13 b) BGB. Für AGB, die ab dem 1.10.2016 gegenüber Verrbauchern verwendet oder empfohlen werden, ist das AGB-Recht verschärft worden: für Anzeigen oder Erklärungen, die vom Verbraucher gegenüber seinem die AGB verwendenden Vertragspartner oder Dritten gegenüber abzugeben sind darf die AGB keine strengere Form als Textform vorgeben. Ausgenommen davon sind nur notariell zu beurkundende Verträge.Unterwerfungserklärung
Tritt der Auftraggeber zu einem Zeitpunkt zurück, in dem bereits die Baufinanzierung durch das finanzierende Kreditinstitut zugesagt wurde und er sich für ein Grundstück, auch ohne es zu erwerben, entschieden hatte, ist der Auftraggeber … zur Zahlung einer Pauschale von 10% des zum Zeitpunkt des Rücktritts vereinbarten Pauschalpreises verpflichtet.Unwirksam nach § 309 Nr. 5 b) BGB. Es fehlt die ausdrückliche Gestattung des Nachweises des Verbrauchers, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Selbst wenn die AGB nicht als Schadensersatzpauschale verstanden würde, sondern als eine Regelung, die die Vertragsabwicklung betrifft, so dass § 308 Nr. 7 BGB griffe, so ist anerkannt, dass auch dann § 309 Nr. 5 BGB (analog) greift.Unterwerfungserklärung
Im Falle der außerordentlichen Kündigung durch ... hat ... Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. ... muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was ... infolge der Aufhebung des Vertrages an Kosten spart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und Betriebsmittel erwirbt oder zu erwerben unterlässt.Die Klausel ist unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 BGB. Bei einer außerordentlichen Kündigung regelt § 648a Abs. 5 BGB, dass nur die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten sind. Die Klausel aber ersetzt dies im Prinzip durch die Rechtsfolgen einer freien Kündigung nach § 648 BGB zu Gunsten des Verwenders, nach der er grundsätzlich seinen vollen Vergütungsanspruch behält. Das benachteiligt den Verbraucher unangemessen.Unterwerfungserklärung
01. 07. 2022

 

Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte
KlauselRechtliche BeurteilungErgebnis
Ein Zurückbehaltungsrecht ist vertraglich ausgeschlossen.Die Regelung verstößt gegen § 309 Nr. 2 BGB.Unterlassungserklärung
Stellt (Firma) ein unwiderrufliche und bis zur durchgeführten Mängelbeseitigung aufrechtzuerhaltende selbstschuldnerische und unbefristete Bankbürgschaft in Höhe der vom Sachverständigen geschätzten Mängelbeseitigungskosten dem Bauherrn zur Verfügung, sind offene Forderungen ohne Abzug an (Firma) zu begleichen.Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 2 BGB. Sie umfasst auch den in § 641 Abs. 3 BGB geregelten Fall und nimmt dem Verbraucher damit den Druckzuschlag, der gesetzlich als Bestandteil des Leistungsverweigerungsrechts qualifiziert wird. Selbst bei nach § 273 BGB zu beurteilenden Fällen wäre das Sicherungsmittel Bürgschaft ausgeschlossen, § 273 Abs. 3 Satz 2 BGB. Allein tragend ist jedoch schon, dass das Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 Abs. 1 Satz 3 BGB durch Sicherheitsleistung nicht ausgeschlossen werden kann.Unterlassungserklärung
Der Baupartner ist dann berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe eines Betrages, der dem dreifachen Wert des Mängelbeseitigungsaufwandes entspricht, geltend zu machen. Dieser Betrag wäre dann in voller Höhe auf einem Treuhandkonto beim Notar zu hinterlegen.Die Klausel ist nach § 309 Nr. 2 a) BGB unwirksam. Auch hier fehlt das Druckmittel zur zügigen Mängelbeseitigung.Rechtskräftige Verurteilung
Urteil LG Kiel 2 O 288/08 vom 12. 03. 2009
Macht der Bauherr von einem vermeintlichen Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht Gebrauch, so ist [Firma] berechtigt, die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Soweit Leistungsverweigerungsrechte umfasst sind.Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 2 BGB. Die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts aus § 320 BGB kann nicht durch Sicherheitsleistung abgewendet werden, § 320 Abs. 1 Satz 3 BGB. Die Klausel kann auch nicht so verstanden werden, dass sich die Abwendungsbefugnis nur auf vermeintliche Rechtsausübungen beschränkt. Selbst wenn das der Fall wäre, kann über die Vermeintlichkeit rechtssicher nur ein Gericht befinden. Da hier die Entscheidungsbefugnis auf den Verwender übertragen ist, besteht die Gefahr, dass berechtigt geltend gemachte Leistungsverweigerungsrechte durch Sicherheitsleistung unterlaufen werden. Diese Gefahr bildet bereits eine Beschränkung im Sinne des § 309 Nr. 2 BGB.Urteil LG Frankfurt/Main 2-02 O 326/08 vom 13. 05. 2009
Rechtskräftig
Für die Durchführung des Bauvorhabens wird der Gesellschaft das Hausrecht übertragen.Die Klausel stellt einen Verstoß gegen § 309 Nr. 2 BGB dar. Sind (wie hier etwa in § 3 Nr. 5) Abschlagszahlungen vorgesehen, muss der Bauherr auch die Möglichkeit haben, die vertragsgemäße Erbringung des maßgeblichen Bautenstands persönlich überprüfen zu können. Nur so kann er darüber urteilen, ob ihm ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB zusteht. Dessen Einschränkung besteht darin, dass der Bauunternehmer dazu um Erlaubnis ersucht werden muss. Er hat es damit in der Hand, ob der Bauherr das Recht ausüben kann.Unterlassungserklärung
Der v. g. Festpreis ist gemäß anliegendem Zahlungsplan auf das Konto der (Firma) binnen fünf Tagen nach Rechnungslegung zu zahlen, d. h. das finanzierende Kreditinstitut ist unwiderruflich zur Überweisung der laut Zahlungsplan fälligen Rate an die (Firma) zu beauftragen. (...)Die Klausel verstößt gegen § 309 Nr. 2 BGB. Es erscheint naheliegend, dass ein durchschnittlicher Bauherr die Klausel auf Grund der dort verwendeten Formulierung einer "unwiderruflichen" Beauftragung, diese dahingehend versteht, dass damit die Zurückhaltung von Zahlungen auf Grund von berechtigten Leistungsverweigerungsrechten ausgeschlossen wird, da er innerhalb der dort genannten Frist von 5 Tagen nach Rechnungslegung sein Kreditinstitut mit der Bezahlung zu beauftragen hat. Dies stellt eine unzulässige Einschränkung von Leistungsverweigerungsrechten dar.Rechtskräftige Verurteilung
LG Berlin v. 31.8.2005 26 O 276/05
Mit Beginn der Gewährleistungspflicht sind gesetzliche Zurückbehaltungsrechte in dem verbürgten Umfang ausgeschlossen.Die Gewährleistungspflicht beginnt nach dem Gesetz mit der Abnahme. Hier sieht § 641 Abs. 3 BGB ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln vor, das nicht nur den Wert der Mängelbeseitigung durch einen Drittunternehmer sondern dazu noch einen Druckzuschlag umfasst, der regelmäßig noch einmal denselben Betrag erfasst. Der Ausschluss von gesetzlichen Zurückbehaltungsrechten ist unwirksam nach § 309 Nr. 2 BGB. Daran ändert auch die Stellung einer Sicherheit nichts, weil der Druck auf den Verwender, zügig vertragsgerecht zu leisten, so viel geringer ist – er hat sein Geld ja schon bekommen.Unterlassungserklärung