Beim Altbaukauf an Nachrüstpflichten denken!
Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus im Bestand kauft, der muss innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Übernahme den sogenannten Nachrüstpflichten nachkommen. Daran erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB). Die Nachrüstpflichten sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschrieben. Demnach müssen die neuen Hauseigentümer spätestens zwei Jahre nach dem Erwerb des Hauses alle zugänglichen Warmwasserleitungen und die dazu gehörigen Armaturen in ungeheizten Räumen dämmen. Außerdem müssen sie die jeweils obersten Geschossdecken dämmen. Damit meint der Gesetzgeber die Decke, die beheizten von unbeheiztem Raum trennt. Normalerweise sind das die Decken zwischen dem bewohnten Obergeschoss und dem nicht ausgebauten Dachboden. Es reicht aber auch, wenn das darüber liegende Dach gedämmt wird. Die neue Dämmung darf dabei einen bestimmten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten. Ausgetauscht werden müssen auch alle flüssig oder gasförmig befeuerten Heizkessel (außer Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen mit weniger als vier Kilowatt Nennleistung), sobald sie 30 Jahre alt sind. Hat der Verkäufer einen Energieausweis speziell für den Verkauf anfertigen lassen, sollten darin die „Nachrüstpflichten“ ausdrücklich aufgeführt sein. Die Käufer müssen sie dann nur umsetzen. Das gilt auch für Erben, die eine Immobilie übernehmen. Nichts nachrüsten müssen Hausbesitzer, die ihr Haus schon vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben und auch dessen Eigentümer waren. Der VPB rät allerdings auch Altbesitzern, sich mit den Nachrüstpflichten zu beschäftigen und sie freiwillig umzusetzen. Viele Maßnahmen lohnen sich und tragen zur Verringerung des CO2 Ausstoßes bei.