VPB: Der Inhalt der Baubeschreibung ist gesetzlich klar geregelt
Seit Einführung des neuen Bauvertragsrechts Anfang 2018 haben alle privaten Bauherren, die ohne eigenen Architekten schlüsselfertig bauen, das Recht auf eine Baubeschreibung. Dabei ist es egal, ob sie auf eigenem Grundstück oder Bauträgergrundstück oder in Ausübung eines Erbbaurechts bauen. Allerdings versuchen immer noch Baufirmen, den Bauherren unzureichende Baubeschreibung vorzulegen, haben die Sachverständigen des Verbands Privater Bauherren (VPB) bei ihren Beratungen festgestellt. Bauherren sollten auf ihr Recht bestehen, so der VPB. Das Gesetz regelt eindeutig, dass eine Baubeschreibung die wesentlichen Eigenschaften des Hauses klar beschreiben muss. Sie muss weiterhin mindestens folgende Informationen enthalten: allgemeine Beschreibung des herzustellenden Gebäudes oder der Umbauten, Haustyp und Bauweise; Art und Umfang der Leistungen, auch der Planung und Bauleitung, der Arbeiten am Grundstück, der Baustelleneinrichtung und der Ausbaustufe; Gebäudedaten, Pläne mit Raum- und Flächenangaben sowie Ansichten, Grundrisse, Schnitte; gegebenenfalls Angaben zum Energie-, Brandschutz-, Schallschutzstandard sowie zur Bauphysik; Beschreibung der Baukonstruktion aller wesentlichen Gewerke; Beschreibung des Innenausbaus; Beschreibung der gebäudetechnischen Anlagen; Qualitätsmerkmale, denen Gebäude oder Umbau genügen müssen; Beschreibung der Sanitärobjekte, Armaturen, Elektroanlage, Installationen, Informationstechnologie, Außenanlagen. Zudem muss die Baubeschreibung verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung enthalten. Steht der Beginn der Baumaßnahme noch nicht fest, dann muss wenigstens ihre Dauer angegeben sein.
Weitere Informationen zum VPB unter www.vpb.de/bauvertragsrecht.html