VPB: Altersgerecht planen und bauen
Damit verbunden ist auch die Erwartung, in den eigenen vier Wänden alt werden zu dürfen. Nicht nur dieser Wunsch, auch die gestiegene Lebenserwartung und der Umstand, dass sich der Anteil der Über-65-Jährigen an der Gesamtbevölkerung seit 1960 nahezu verdoppelt hat, spiegelt sich nicht zuletzt auf dem Immobilienmarkt wider. Mit Begriffen wie barrierearm, altersgerecht, 60plus oder Seniorenwohnen reagieren Anbieter auf die wachsende Nachfrage nach Wohnraum, der im höheren Alter oder im Falle körperlicher Einschränkungen einen komfortablen, selbstbestimmten Alltag erlaubt. Doch der Verband Privater Bauherren e. V. (VPB) warnt:
Hinter diesen Begriffen stehen nicht verbindliche bauliche Standards, sondern allzu oft Marketing-Strategien.
Ein technischer Standard ist mit der DIN 18040 Barrierefreies Bauen geregelt. Diese Norm, eingeführt nach der Verabschiedung der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2008, soll sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen den grundgesetzlich garantierten, gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation haben. In allen Bundesländern wurde die Norm auch für den Wohnungsbau im Großen und Ganzen verbindlich ins Öffentliche Baurecht eingeführt. Aber: Bei weitem nicht alle Wohnungen müssen so errichtet werden. Vor allem die DIN 18040-2 umfasst zwar viele Planungsvorgaben für Bau und Einrichtung von Wohnungen für Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen, doch berücksichtigt neben der Barrierefreiheit auch die sogenannte „Rollstuhlgerechtigkeit“, die mit vergleichsweise höheren Anforderungen an Grundrisse und Ausstattung verbunden ist. Und ob die in der DIN 18040-2 vorgesehenen Maßnahmen im individuellen Fall tatsächlich nötig sind respektive der jeweiligen Lebenslage gerecht werden, lässt sich nicht pauschal sagen. Wer sich allein auf die Umsetzung dieser Vorgaben verlässt, zahlt möglicherweise für etwas, das nicht nötig ist oder muss andere, alters- oder krankheitsbedingt erforderliche Ausstattungen nachrüsten.
Deshalb sind Bauherren gut beraten, sich schon vorab qualifizierte Beratung zu suchen, wenn es um die vorausschauende Planung für den eigenen Lebensabend geht. Ist im Vertrag nur eine nicht konkret definierte barrierereduzierte bzw. barrierearme oder eine senioren- bzw. behindertengerechte Ausführung zugesichert, müssen die vom Bauherrn gewünschten Qualitäten in der Baubeschreibung genau definiert, detailliert und vertraglich festgehalten werden. Nur dann kann der Bauherr seinen Anspruch auf die vom Anbieter geschuldete Ausstattung auch vor Gericht geltend machen. Welche Maßnahmen im Einzelfall sinnvoll sind, können Bauherren mit ihrem behandelnden Arzt besprechen bzw. dafür die entsprechenden Informationsangebote der Krankenkassen und Pflegeberatungen nutzen.
Wer also sein Neubau- oder Umbauvorhaben auch mit Blick auf das selbständige Leben im Alter angehen will, sollte bei der Planung der Maßnahmen unbedingt einen unabhängigen Bausachverständigen zu Rate ziehen.