VPB: Schlussbegehung vor Ablauf der Gewährleistungsfrist
Nach der erfolgten Abnahme haben Bauherren fünf Jahre Zeit, Mängelrechte geltend zu machen. Innerhalb dieses Zeitraums, auch als Gewährleistungsfrist bezeichnet, besteht im Falle von planungs- oder ausführungsbedingten Mängeln der rechtliche Anspruch auf Nachbesserung und damit auf die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Bauwerks. Die Kosten dafür muss die Baufirma tragen, die für die Mängel verantwortlich ist, auch wenn seit Abnahme und Einzug schon knapp fünf Jahre ins Land gegangen sind. Doch gerade weil sich verdeckte Mängel erst im Laufe der Zeit und mitunter lange nach Abnahme und Bezug der Immobilie bemerkbar machen, hat der Gesetzgeber den Bauherren diese vergleichsweise lange Frist eingeräumt.
Vorausgesetzt, das jeweilige Unternehmen ist weiterhin am Markt tätig, sollten Bauherren etwa drei bis vier Monate vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist das eigene Haus noch einmal auf Mängel wie Feuchtigkeitsstellen, Abplatzungen an Oberflächen oder Lockerungen bei Schneegittern, Rinnen oder Geländern zu untersuchen. Ob es sich bei solchen Defiziten um normalen Verschleiß handelt oder um einen durch fehlerhafte Planung oder unsachgemäße Ausführung verursachten Mangel, kann am besten ein unabhängiger Sachverständiger einschätzen.
Als erfahrene Experten wissen Sachverständige nicht nur, wo nach Mängeln zu suchen ist – sie können in der Regel auch sagen, auf welche möglichen Ursachen diese Mängel zurückzuführen sind. Damit erhalten Bauherren rechtzeitig vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine letzte Chance, am Ende auch das zu bekommen, was vertraglich versprochen wurde – und für das sie auch bezahlt haben: ein mangelfreies Haus.