Beim Pool-Bau im Garten den rechtlichen Rahmen beachten

BERLIN. Direkt vor der Haustür ins erfrischende Nass springen – das ist für viele Hauseigentümer im Sommer ein verlockender Gedanke. Je nach Größe oder Bauweise ist für den Swimming-Pool im eigenen Garten jedoch eine Baugenehmigung erforderlich. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Entscheidend ist das Landesbaurecht.

Viele Länder folgen in Sachen Swimming-Pool der Musterbauordnung. Danach sind zum Beispiel Schwimmbecken bis 100 Kubikmeter im Garten für private Freizeit-Nutzung genehmigungsfrei, wenn sie im Siedlungsgebiet und nicht in einem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB liegen (§ 61 Nr. 10 a) MBO). Soll aber der Pool fest überdacht und von (Glas)wänden umfasst sein, handelt es sich dagegen um ein Gebäude, das genehmigungspflichtig sein kann. Wenn solch ein Pool an das bestehende Haus angebaut werden soll, löst auch das meist eine Genehmigungspflicht aus.

Unabhängig von der Genehmigungspflichtigkeit müssen Bauherren auch alle bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Vorschriften einhalten. Es kann etwa sein, dass der Bebauungsplan Vorgaben macht. Wenn dort Nebenanlagen nicht zulässig sind, ist auch ein einfaches Becken planungsrechtlich untersagt. Es gibt sogar B-Pläne, die Swimming-Pools explizit verbieten.

Sofern der Pool als Gebäude errichtet werden soll, greifen dann alle entsprechenden Vorschriften zu Gebäuden zusätzlich ein. Zu beachten sind unter anderem Abstandsflächen, gegebenenfalls Baulinien, Baufenster sowie die maximale bauliche Nutzung des Grundstücks, die vielleicht mit dem existierenden Haus schon fast erschöpft ist. Am Ende muss ein Swimming-Pool als Nebenanlage dem Haus untergeordnet sein, und zwar auch räumlich-gegenständlich. Das hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. April 2004 entschieden (Az. 4 C 10.3). Ist das Schwimmbecken danach nicht mehr untergeordnet im Sinne der Baunutzungsverordnung, hat auch der Nachbar ein Abwehrrecht, das er klageweise durchsetzen kann. Wenn das Amt nicht selbst via Internet auf gut sichtbare Pools stößt, dann meldet sich vielleicht ein geräuschempfindlicher Nachbar später und macht das Amt aufmerksam.

Damit es soweit nicht kommt, sollten frühzeitig die rechtlichen Rahmenbedingungen vor Ort ermittelt werden. Dabei helfen unabhängige VPB-Berater. Sie unterstützen Bauherren darüber hinaus bei der Planung des konkreten Projektes. Schließlich kann viel schief gehen, wenn die Ausführungsqualität nicht stimmt oder die Wasserdichtheit nicht gegeben ist. Auch die Bauphase eines Schwimmbeckens wird leicht unterschätzt. So kann bei nicht fachgerecht ausgeführten Ausschachtungen schnell das Erdreich nachrutschen. Im Rahmen der laufenden Baukontrolle erkennen sachkundige VPB-Berater solche Gefahren so frühzeitig, dass sie vermieden werden können.

Weitere Informationen beim Verband Privater Bauherren e.V., Bundesbüro, Chausseestraße 8, 10115 Berlin, Telefon: 030 2789010, Fax: 030 27890111, E-Mail: info@vpb.de, Internet: www.vpb.de.

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