VPB warnt: Gerichtsurteil noch nicht in allen Verträgen berücksichtigt
BERLIN. "Noch immer kursieren Bauverträge mit ungültigen Klauseln", kritisiert Thomas Penningh, Vorsitzender des Verbands Privater Bauherren (VPB). "Dabei hat der Bundesgerichtshof bereits im vergangenen Sommer mit dem Problem aufgeräumt und den Bauherren endlich mehr Rechtssicherheit gewährt." Demnach darf folgende Klausel nicht mehr in Bauverträge geschrieben werden: "Grundlage der Bauausführung ist die Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten." Laut BGH-Urteil vom 23. Juni 2005 (VII ZR 200/04 OLG Düsseldorf) ist dieser Passus unwirksam.
Manche Bauträger, so beobachtet der VPB-Vorsitzende, haben aber offenbar nach wie vor den ungültigen Vertragssatz in Ihrem Vertragstext belassen. . "Gerade jetzt im Frühjahr, wo das Baugeschehen wieder anzieht, und viele wegen der drohenden Mehrwertsteuererhöhung in diesem Jahr unbedingt schnell bauen möchten, unterschreiben Bauherren unter vermeintlichem Zeitdruck kritische Verträge."
Die Klausel war bis vergangenen Sommer Bestandteil vieler Bauverträge. Sie erlaubte es dem Bauunternehmen, die im Vertrag festgelegten Materialien nach eigenem Gutdünken gegen gleichwertige auszutauschen. Ging zum Bespiel während des Baus eine Zulieferfirma in Insolvenz, konnte der Bauträger ohne weitere Nachverhandlungen mit dem Bauherren auf das gleichwertige Produkt eines Konkurrenzunternehmens ausweichen. Dadurch wurden zeitliche Verzögerungen im Bauablauf minimiert.
"Was zunächst den reibungslosen Bauablauf sichern und dem Bauherrn zusätzliche kurzfristige Entscheidungen ersparen sollte, wurde aber auch von einzelnen Bauträgern missbraucht", kritisiert Verbraucherschützer Penningh. Statt vermeintlich gleichwertiger Produkte bauten sie minderwertige Materialien ein. Und kamen damit durch, weil der Bauherr, in der Regel ein Laie, den Unterschied nicht erkannte."
"Nun ist der Passus offiziell vom Tisch", erläutert Thomas Penningh, "wer also jetzt noch einen Vertrag mit dieser Klausel vorgelegt bekommt, der sollte ihn nicht unterschreiben, wenn er lästige Streitereien mit dem Bauunternehmer vermeiden will.
Das Problem der Gleichwertigkeit von Materialien und Bauausführung ist nur einer von vielen Fallstricken in den heute üblichen Bauverträgen. Der VPB rät grundsätzlich allen Bauinteressierten, bereits vor Vertragsabschluss einen Bausachverständigen aufzusuchen und Bau- und Leistungsbeschreibung bautechnisch prüfen zu lassen. Dabei werden die Bausachverständigen oft fündig: "Bau- und Planungsleistungen im Wert von durchschnittlich 9.500 Euro", so weiß VPB-Vorsitzender Penningh, "fehlten zum Beispiel in den Verträgen, die die VPB-Berater im vergangenen Jahr deutschlandweit prüften." Dieses Geld muss der Bauherr während des Baus dann noch nachzahlen. "Das ist kein Pappenstiel, die Summe entspricht immerhin dem Wert eines Kleinwagens", mahnt der Verbraucherschützer.
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