Asbestsanierung unter Umständen absetzbar
Wer sein altes Haus saniert und dabei die Asbestfassadenverkleidung aus den Wirtschaftswunderjahren durch Putz oder eine gesundheitlich unbedenkliche Verkleidung ersetzt, der kann diese Baumaßnahme unter bestimmten Umständen als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuer geltend machen. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Voraussetzung für die Steuerersparnis ist allerdings ein amtliches Gutachten, das die Gesundheitsgefährdung der Bewohner durch die Asbestverkleidung an der Fassade feststellt. Zuständig für die Formalitäten sind die örtlichen Bauaufsichtsämter und das Finanzamt.
Wichtig, so der Verbraucherschutzverband, ist zunächst die Feststellung der Gefährdung. Dazu müssen Fassaden, Dach und Dämmung genau untersucht werden. Nicht immer stoßen erfahrene Bausachverständige dabei auf akute Gefahren, denn Asbestverkleidungen, zumal in Form fester Platten, gelten so lange als unbedenklich, wie deren Oberfläche intakt und geschlossen ist. Erst Fasern, Abrieb und Staub bringen Gefahr.
Wie bei Steuervergünstigungen und Zuschüssen üblich, so müssen auch bei der Asbestsanierung die amtlichen Formalitäten vor dem Umbau erledigt und genehmigt werden: rückwirkend erkennen Ämter keine Steuervergünstigungen an.
Der VPB rät, zunächst einen Sachverständigen mit einem Gutachten zu beauftragen. Je nach Ergebnis schlägt der Bauberater dann entsprechende Sanierungsschritte vor und hilft bei der Bewältigung amtlicher Hürden.
Weitere Informationen beim Verband Privater Bauherren e.V., Bundesbüro, Chausseestraße 8, 10115 Berlin, Telefon: 030 2789010, Fax: 030 27890111, E-Mail: info@vpb.de, Internet: www.vpb.de.