Steuererleichterungen: Erleichterungen für energetische Sanierungen sinnvoll einsetzen

BERLIN. Seit 1. Januar 2020 können Immobilieneigentümer energetische Sanierungsmaßnahmen an ihren privaten Wohngebäuden steuerlich absetzen. Vor allem Eigentümer älterer Objekte kommen laut Verband Privater Bauherren (VPB) in den Genuss dieser Steuererleichterungen, die für zehn Jahre gelten – bis 2030.

Geregelt werden die "Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden" im Einkommensteuergesetz (EStG). Interessant für private Bauherren ist § 35c EStG. Die Neuregelung ist Teil des Klimaschutzprogramms 2030 und beschreibt konkret die Möglichkeiten und Fristen.

Was wird gefördert?

Gefördert werden energetische Maßnahmen, wie die Wärmedämmung von Wänden, Geschossdecken und Decken sowie die Erneuerung beziehungsweise die Optimierung von Fenstern oder Außentüren, die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung der Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern Letztere älter als zwei Jahre sind. Gefördert wird dies sowohl bei selbstgenutzten Wohnhäusern wie auch bei selbstbewohnten Eigentumswohnungen innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums.

In Ruhe planen, dann umsetzen

Die Steuererleichterungen gelten für energetische Baumaßnahmen, die nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen werden. Die lange Zeitspanne ist ein großer Vorteil, denn die Eigentümer haben viele Jahre Zeit. Das bringt ihnen Planungssicherheit und gibt ihnen ausreichend Gelegenheit, sich firmen- und produktneutral zu informieren, Maßnahmen passend zur Immobilie zu planen und diese sorgfältig umsetzen zu lassen. So werden Schnellschüsse vermieden und der Bestand wirklich nachhaltig saniert.

Für die steuerliche Förderung infrage kommen sowohl Einzelmaßnahmen als auch umfassende Sanierungen, die mit Hilfe eines Sanierungsfahrplans schrittweise realisiert werden. Die Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen sowie die Anforderungen an ausführende Fachunternehmen sind in der "Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV)" vom 1.1.2020 festgelegt. Die Finanzämter werden dementsprechend prüfen, was steuerlich absetzbar ist und was nicht. Steuerpflichtige müssen die Abschreibung jeweils mit der jährlichen Einkommensteuererklärung beantragen.

Über drei Jahre absetzen

Absetzen können Steuerpflichtige die Kosten für eine energetische Maßnahme erstmals in dem Kalenderjahr, in dem die Sanierung abgeschlossen wird. Ermäßigt wird die Einkommensteuer in diesem ersten wie auch im zweiten Kalenderjahr um je sieben Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um je 14.000 Euro. Im dritten Kalenderjahr können weitere sechs Prozent der Aufwendungen geltend gemacht werden, höchstens jedoch 12.000 Euro für das begünstigte Objekt. Insgesamt kann also für jedes Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen - höchstens jedoch 40.000 Euro im Laufe von drei Jahren nach Abschluss der Sanierung abgesetzt werden.

Staat stellt Bedingungen

Um den Steuerbonus erhalten zu können, müssen natürlich auch einige Voraussetzungen erfüllt sein: Zunächst muss das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Die Sanierungsmaßnahmen müssen zudem von einem Fachunternehmen ausgeführt werden, das die korrekte Umsetzung der Maßnahmen bescheinigen und eine ordentliche Rechnung dafür ausstellen muss. Für die Bescheinigung wird die Finanzverwaltung künftig ein amtlich vorgeschriebenes Muster erstellen, um eine bundeseinheitliche Verfahrensweise zu gewährleisten. Selbstverständlich muss der Steuerpflichtige, solange er die Ausgaben geltend macht, auch selbst in dem Objekt wohnen. Und: Steuerermäßigungen sind nur möglich, wenn die Aufwendungen für die energetische Sanierung nicht schon als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder sonstige Steuerbegünstigung, -ermäßigung oder als öffentlich geförderte Maßnahme berücksichtigt worden sind.

Beratung und Planung absetzbar

Als Teil ihrer Aufwendungen können Steuerpflichtige auch die Hälfte der Kosten für die planerische Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme absetzen. Begleitung und Qualitätskontrolle sind zwar nicht wie sonst bei steuerfinanzierten Maßnahmen obligatorisch, aber hilfreich und sinnvoll. Sanierungswillige sollten die Chancen der unabhängigen Beratung und Aufsicht unbedingt nutzen, rät der VPB. Keinesfalls sollten sie sich von den ausführenden Firmen überreden lassen, auf ihre Kontrollrechte zu verzichten. denn sonst bekommen sie erfahrungsgemäß meist nur das, was die jeweilige Fachfirma anbietet: Ein Heizungsbauer wird in der Regel zum Austausch der Heizung raten und ein Fensterbauer zu neuen Fenstern. In vielen Fällen könnte aber die Fassadendämmung der sinnvolle erste Sanierungsschritt sein, bevor eine entsprechend geringer dimensionierte Heizung eingebaut wird. Optimale Beratung, passend zu ihren Bedürfnissen, ihrem Budget und zu ihrer Immobilie bekommen Bauherren nur von unabhängigen Beratern.

Voraussetzung für eine erfolgreiche energetische Sanierung ist immer ein fundiertes Energie- und Sanierungsgutachten. Dazu untersucht und bewertet der unabhängige Bausachverständige die vorhandenen baulichen Strukturen, prüft, welche Maßnahmen, Baustoffe und Technik infrage kommen, in welcher Reihenfolge die Arbeiten erledigt werden müssen und was diese im Einzelnen kosten. Ausgestattet mit solch detaillierten Vorgaben kann der Hausbesitzer die Sanierung systematisch angehen, einzelne Positionen beim örtlichen Handwerk ausschreiben und die Sanierung gegebenenfalls im Laufe mehrerer Jahre in finanziell überschaubaren Etappen absolvieren.

Lesen Sie hier mehr zu Ablauf und Kosten der planerischen Begleitung und baubegleitenden Qualitätskontrolle.

Hier finden Sie noch einmal alles zur steuerlichen Absetzbarkeit energetischer Sanierungsarbeiten.

Erfahren Sie mehr zum Thema Förderung im VPB-Experteninterviews über Fördermittel für Hausbau und Modernisierung.

Bei kleineren Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten können Handwerkerrechnungen bis 6.000 Euro im Jahr steuerlich geltend gemacht werden - mehr im VPB-Ratgeber_Steuern-sparen-mit-Handwerkerrechnungen.pdf.

Weitere Informationen beim Verband Privater Bauherren e.V., Bundesbüro, Chausseestraße 8, 10115 Berlin, Telefon: 030 2789010, Fax: 030 27890111, E-Mail: info@vpb.de, Internet: www.vpb.de.