Energiesparhaus - das muss alles im Vertrag geregelt werden
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Das kommt auf den Einzelfall an. Wird ein Haus ganz neu geplant und gebaut, dann müssen die Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes selbstverständlich eingehalten werden, auch wenn diese im Bauvertrag nicht explizit vereinbart wurden. Gleiches gilt auch bei der Neu-Dämmung eines kompletten Daches. Auch diese Sanierungsmaßnahme muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
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Das gilt als Mangel. Hier müssen Handwerker oder Bauunternehmer nachbessern.
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Das ist das Problem: Sie merken es als Bauherr bestenfalls bei ganz groben Fehlern, etwa massiven Luftundichtheiten.
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Nur durch Prüfung und Kontrolle. Sie sollten sich bereits ganz zu Anfang, am besten noch vor dem Vertragsabschluss mit dem Schlüsselfertiganbieter, die Energieberechnungen geben lassen und einen unabhängigen Sachverständigen mit deren Prüfung beauftragen. Später, während des Baus, sollten Sie den Unabhängigen mit der laufenden Baukontrolle beauftragen, damit die Berechnungen auch technisch korrekt umgesetzt werden.
Antwort:
Ohne abweichende Vertragsregelung ist nur der gesetzliche Standard geschuldet. Alles, was darüber hinausgehen soll, müssen Sie im Vertrag genau beschreiben. Um nicht alles selbst zu definieren, können Sie sich dabei auch auf entsprechende Dokumente oder bestimmte Ausführungsbestimmungen von Institutionen beziehen, die sie am besten dem Vertrag beifügen. Klären Sie auch im Vorfeld ab, welche Computerprogramme für die Berechnung benutzt werden, da diese teilweise sehr unterschiedlich rechnen, sie also auch zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können.
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Da sind Laien sicher überfordert. Solche Verhandlungen und Beschreibungen sollten Sie mit einem unabhängigen Bausachverständigen besprechen und mit einem Baurechtsanwalt formulieren, damit Sie auf der sicheren Seite sind. Das ist doppelt wichtig, denn Sie wollen ja nicht nur ein besonders sparsames Haus, sondern es muss auch, sofern Sie KfW-Mittel bekommen, den Förderbedingungen der KfW entsprechen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, die zinsgünstigen Darlehen zu verlieren. Und das bedeutet dann unter Umständen eine empfindliche Finanzierungslücke. Der Gesetzgeber nimmt das so ernst, dass in einem Verbraucherbauvertrag, bei dem ein Verbraucher sich ein Wohngebäude von einem Unternehmer errichten oder erheblich umbauen lässt, ein gesetzlicher Anspruch auf Erstellung und Herausgabe von Unterlagen für die Förderstelle besteht, wenn der Bauunternehmer die berechtigte Erwartung geweckt hat, sein Angebot halte die Förderbedingungen ein. Nur wenn der Verbraucher mit eigenem Planer arbeitet, gilt das nicht.
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Solche Schätzungen sind nur grobe Anhaltswerte, das wird niemand vertraglich bindend zusichern wollen. Auf mündliche Aussagen rund um die Vertragsverhandlungen sollte man sich nie verlassen.
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Die nach Landesrecht zuständigen Behörden sollen die Einhaltung der Verordnung wenigstens stichprobenhaft überprüfen. Wenn hier aber festgestellt werden sollte, dass die Umsetzung der Vorgaben in der Praxis öfter nicht gelingt, dürfte die Prüfungstätigkeit zunehmen.
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Doch, das sollten Sie unbedingt. Es kann schon der Anruf eines missgünstigen Nachbarn beim Amt reichen, damit das bei Ihnen die Unterlagen anfordert und prüft. Aber vor allem: Sie wollen ja für Ihr gutes Geld auch ein energiesparendes Haus. Schon deshalb sollten Sie darauf achten, dass Planung und Bau immer optimal laufen.
Stand: 17. Februar 2021
Ergänzende Informationen finden Sie u.U. hier:
Blower-Door-Test - Bauvertrag - Bauberater - Bausachverständiger - Verbraucherverband - Baufachleute - Thermografie