VPB: Sicherheiten bei Verzögerungen stehen Bauherren zu!

BERLIN. Mehr Rechte haben Käufer schlüsselfertiger Häuser seit Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes (FoSiG) am 1. Januar 2009. "Leider wissen die meisten Bauherren das gar nicht", bedauert Thomas Penningh, Vorsitzender des Verbands Privater Bauherren (VPB), "dabei wird das Gesetz gerade in diesen Wochen für viele Bauherren interessant: Kommt es nämlich zu Verzögerungen beim Einzug ins neue Haus, dann greift das Gesetz."

Mit dem Recht auf Sicherheiten stärkt der Gesetzgeber vor allem die Rechte der Verbraucher, speziell der privaten Bauherren und Käufer schlüsselfertiger Immobilien. Sie haben jetzt das Recht auf Sicherheiten in Höhe von fünf Prozent der Kaufsumme. Diese Garantien, festgeschrieben im Paragraph 632a BGB, sollen die rechtzeitige Herstellung eines "abnahmereifen Werks" gewährleisten, also eines bezugsfertigen Hauses. Ist der Übergabezeitpunkt eines Objekts im Vertrag klar geregelt und wird der Bauunternehmer dennoch nicht pünktlich fertig, muss er beispielsweise für eventuelle Mietkosten geradestehen, die der Käufer bezahlen muss, weil er länger als geplant in seiner Wohnung bleiben muss, statt ins neue Haus ziehen zu können.

"Die Sicherheiten müssen grundsätzlich geleistet werden für alle Verträge, die nach dem 1. Januar 2009 geschlossen und bestätigt wurden", erklärt Bausachverständiger Penningh. "Das Gesetz betrifft also fast alle Neubauten, die in diesem Jahr geplant wurden und jetzt im Herbst bezogen werden sollen. Kommt es hier zu Verzögerungen, kann der Bauherr auf die Sicherheiten zurückgreifen.

Die Höhe der Sicherheit hat der Gesetzgeber mit fünf Prozent des so genannten Vergütungsanspruches (einschließlich der Umsatzsteuer) festgelegt. Der Bauunternehmer muss die Sicherheit zeitgleich mit der ersten Abschlagszahlung des Bauherrn hinterlegen. Dabei hat der Unternehmer die Wahl, ob er Zahlungsgarantien oder sonstige Zahlungsversprechen von Kreditinstituten und Kreditversicherern vorschlägt. "Bauherren sollten sich hier gut beraten lassen, damit die Sicherheit im Falle eines Falles auch ihr Geld wert ist und nicht nur wertloses Papier." Wird die Sicherheit nicht (oder nur teilweise) in Anspruch genommen, muss der Bauherr das (restliche) Geld nach der förmlichen Abnahme zurückerstatten.

"Die neue Regelung geht in die richtige Richtung, aber sie reicht bei weitem noch nicht aus", kritisiert Thomas Penningh. "Nach wie vor kann der Bauherr keine Gewährleistungssicherheit einbehalten. Taucht während der fünfjährigen Gewährleistungszeit ein Mangel auf, muss ihn der Unternehmer beseitigen. Ist der inzwischen insolvent, bleibt der Bauherr auf seinem Schaden sitzen. Hätte er eine Gewährleistungssicherheit, könnte er mit deren Hilfe den Schaden beseitigen lassen. Außerdem", rundet der Architekt seine Kritik ab, "sind nach langjähriger VPB-Erfahrung fünf Prozent Sicherheit viel zu wenig." Der VPB rät allen Bauherren, jeden Bauvertrag vor Unterzeichnung vom unabhängigen Sachverständigen prüfen zu lassen, damit auch alles so geregelt ist, wie es dem Bauherrn zusteht.
Interview mit Thomas Penningh zum Forderungssicherungsgesetz

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