VPB-Experteninterview
VPB: Bauherren bekommen ein Jahr Gewährleistung geschenkt!
BERLIN. Private Bauherren, die in den vergangenen vier Jahren einen Bauvertrag nach VOB/B abgeschlossen haben, können sich freuen: Ihre Gewährleistung verlängert sich automatisch um ein ganzes Jahr. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin. Ermöglicht wird dieses großzügige Geschenk durch ein Urteil des Bundesgerichtshofes (VII ZR 55/07 vom 24. Juli 2008) und das seit Anfang 2009 geltende Forderungssicherungsgesetz (FoSiG). Danach unterliegt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) auch dann der gesetzlichen Klauselkontrolle, wenn sie ohne jede Veränderung gegenüber einem privaten Bauherren vom Unternehmer zugrunde gelegt wurde. Eine Gewährleistungsfrist von vier Jahren nach VOB/B ist damit unwirksam, es gilt die fünfjährige Frist des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
"Dieses veritable Geschenk sollten Bauherren und Besitzer neuerer Häuser unbedingt nutzen", rät Thomas Penningh, Vorsitzender des Verbands Privater Bauherren (VPB). "Vor allem Bauherren, die bereits einen Mangel entdeckt haben, den der Bauunternehmer aber mit Hinweis auf die abgelaufene Gewährleistungsfrist nicht behoben hat, bekommen unter Umständen jetzt noch einmal die Chance auf Mängelbeseitigung." Für sie alle gilt: Verjährungsfristen noch einmal genau prüfen und gegebenenfalls erneut Nachbesserung fordern.
Grundsätzlich sollte niemand lange zögern, wenn er während der Gewährleistungsfrist einen Mangel entdeckt. "Dann heißt es schnell handeln", rät Verbraucherschützer Penningh aus langjähriger Erfahrung, "denn je mehr Zeit vergeht, umso größer ist die Gefahr, dass die Baufirma gar nicht mehr existiert."
"Aber Vorsicht", warnt Architekt Penningh Voreilige: "Mängel beseitigen muss immer nur der Unternehmer, der sie auch verursacht hat. Beauftragt ein Bauherr die falsche Firma mit der Reparatur, so kann diese ihm ihre Arbeit in Rechnung stellen beziehungsweise Schadensersatz fordern, wenn sie umsonst auf die Baustelle gerufen wurde. Deshalb ist wichtig, vorher genau zu klären, welche Firma für welches Gewerk verantwortlich zeichnet.
Wer seine Rechte wahren möchte, der sollte in jedem Fall vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Schlussbegehung mit dem Sachverständigen machen. "So werden Mängel und Schäden rechtzeitig entdeckt und können noch im Rahmen der Garantie behoben werden."