VPB-Experteninterview
VPB rät: Gewährleistungssicherheit schützt Bauherr bei Insolvenz
BERLIN. Ein Haus ist ein komplexes Werk. Fehler sind dabei auch bei größter Sorgfalt fast nicht zu vermeiden und zeigen sich nach Erfahrung des Verbands Privater Bauherren (VPB) manchmal auch erst Monate oder Jahre nach dem Einzug. Deshalb hat der Gesetzgeber jedem Bauherren eine Art Garantie auf sein neues Haus eingeräumt. Diese so genannte Gewährleistungsfrist beträgt fünf Jahre ab der Bauabnahme.
Entdecken die Bauherren innerhalb dieser Verjährungsfrist einen Mangel am Haus, können sie ihn bei dem Unternehmen, das die Immobilie gebaut hat, rügen und Nachbesserung verlangen. Manchmal, so die Erfahrung des VPB, ist das aber nicht so einfach, weil die Firma auf Anhieb nicht mehr zu finden ist. Sie ist umzogen, vielleicht hat sie einen neuen Namen, eine neue Rechtsform oder sie ist insolvent oder wurde aufgelöst. Bleibt der Bauherr dann auf seinem Schaden sitzen?
Nicht unbedingt, beruhigt der VPB. Arbeitet das Unternehmen nicht mehr unter der früheren Adresse, hilft heutzutage meist die Recherche im Internet um dem Unternehmen wieder auf die Spur zu kommen. Bleibt es verschollen, rät der VPB, das Handelsregister einzusehen. Dort ist jede Firma mit ihrem Sitz verzeichnet.
Der Blick ins Handelsregister hilft auch, wenn ein Unternehmen umgewandelt wurde oder seinen Betrieb eingestellt hat. Umwandlungen in der Rechtsform haben meist steuerliche Gründe. So wird manchmal beispielsweise eine bestehende GmbH aufgelöst und zugleich eine Kommanditgesellschaft (KG) gegründet. Diese neue Gesellschaft führt dann auch die Geschäfte der alten GmbH fort. Damit den Vertragspartnern der alten GmbH aus der Umwandlung keine Nachteile entstehen, hat der Gesetzgeber umfassende gesetzliche Schutzvorschriften erlassen. Der Bauherr bleibt also nicht auf dem Schaden sitzen, er muss lediglich im Handelsregister recherchieren, wo die Nachfolgefirma sitzt.
Nicht jeder Bauunternehmer vererbt oder verkauft seinen Betrieb, wenn er in Rente geht. Manche stellen die Arbeit einfach ein und machen zu. Wie verfährt der Bauherr dann mit seiner Mangelrüge? Auch hier gibt das Handelsregister Auskunft, zumindest, wenn es sich bei dem Unternehmen um eine juristische Person handelte. Dann nämlich steht im Handelsregister der Vermerk „in Liquidation“. Das bedeutet, so der VPB: Die Gesellschaft wickelt nur noch die laufenden Geschäftsvorfälle ab. Dazu wird ein Liquidator bestellt, an den sich der Bauherr wenden sollte.
Am härtesten trifft es Bauherren, deren frühere Vertragspartner inzwischen insolvent sind. Die Firma, die für die Beseitigung des Mangels zuständig wäre, ist dann wirtschaftlich nicht mehr existent. Betroffene Bauherren sollten sich in diesem Fall immer an den Insolvenzverwalter des Unternehmens wenden. Allerdings, so erläutert der VPB, bleiben Bauherren in dieser Situation erfahrungsgemäß auf ihrem Schaden sitzen. Der Insolvenzverwalter befriedigt zunächst immer erst die Ansprüche all jener, die noch Geld von dem Unternehmen zu bekommen haben. Gut, wenn Bauherren dann eine Gewährleistungssicherheit abgeschlossen haben, die in diesem Falle einspringt. Daran müssen sie aber bereits vor Vertragsabschluss denken. Ein Grund, weshalb die frühzeitige Vertragskontrolle durch unabhängige Bausachverständige so wichtig ist!