VPB-Experteninterview
VPB rät: Neue Angabepflichten für Grundeigentümer beachten!
Angabepflichten laufen von Juli bis Oktober 2022. Nicht alle Bundesländer weisen die Steuerpflichtigen individuell darauf hin!
BERLIN. Die Reform der Grundsteuer tritt 2025 in Kraft. Das klingt nach viel Zeit. Aber bis dahin hat die Finanzverwaltung für gut 36 Millionen Objekte die neuen Bescheide zu erlassen. Die dafür nötigen Daten - mit dem Stand auf den 1. Januar 2022 - müssen die Grundeigentümer daher nach derzeitigem Stand schon zwischen 1. Juli und 31. Oktober 2022 angeben. Und das elektronisch per Elster, dem digitalen Steuerportal.
Holger Freitag, Vertrauensanwalt des Verbands Privater Bauherren, erläutert dies: „Wer also bislang noch in Papierform mit den Finanzbehörden verkehrt hat, muss sich zunächst um die Anmeldung bei Elster kümmern. Denn die Ausnahmen von der Pflicht, die Daten digital anzugeben, sind eng. Wer die Frist verpasst, hat damit eine Steuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben. Das kann zu Schätzungen der Behörden führen, die zu Gunsten des Fiskus ausfallen. Aber auch zur Festsetzung von Zwangsgeldern, um so die Daten vom Eigentümer zu bekommen. Das ist umso problematischer, als in einigen Ländern keine Einzelaufforderungen zur Angabe der Daten versendet werden. Dort genügen öffentliche Bekanntmachungen.“
Freitag weist darauf hin, dass man sich nicht darauf verlassen sollte, dass die Behörden ab Juli erst einmal reichlich Datensätze zum Verarbeiten haben und mit säumigen Nachmeldern zunächst einmal nachsichtig umgehen werden. Besser, so Freitag, man stellt die nötigen Daten jetzt zügig zusammen und meldet sie digital vor Ende Oktober.
Die zu beschaffenden Daten variieren je nach Bundesland. Welche Daten von den Grundeigentümern also konkret benötigt werden, bringt man am besten beim eigenen Grundsteuerfinanzamt in Erfahrung. Auch im Internet sind ab Ende 2021 von den Finanzverwaltungen zunehmend entsprechende Informationen veröffentlicht worden.
Aufwändiger, nicht nur in zeitlicher Hinsicht, kann vor allem die Beschaffung folgender Daten sein: Grundbuchangaben, Bodenrichtwert und Wohnfläche. Wer kein Grundbuchblatt zur Hand hat, erhält als Eigentümer die Daten vom Grundbuchamt auf Antrag in Kopie zugesendet. Das kann durch den erwartbaren Andrang bei den Ämtern am Ende wegen ausufernder Bearbeitungszeiten zu eigenen Fristproblemen führen. Zur Not, so Holger Freitag, sollte man zum Amt gehen und Einsicht nehmen, um vor Ort eine Kopie entsprechend schneller zu erhalten.
Die Bodenrichtwerte sind zwar über die Internetseiten der jeweiligen Landesverwaltungen schnell recherchierbar, die alle ein Bodenrichtwertinformationssystem (BORIS) vorhalten. Doch werden die Daten spät aktualisiert - und auch für den Bodenrichtwert gilt der 1.1.2022 als Stichtag. Zudem gibt es auch Grundstücke in einigen Ländern, die nicht in diesem System erfasst sind. Hier hilft dann nur die Nachfrage des Eigentümers direkt bei seinem zuständigen Gutachterausschuss. Auch dort ist wegen des zu erwartenden Andrangs mit längeren Bearbeitungszeiten zu rechnen.
Wer die Wohnfläche mit Stand 1.1.2022 nicht parat hat, etwa weil der Anbau eines Wintergartens den Wohnraum jüngst vergrößert hat, muss im Zweifel messen. Die Herausforderung hierbei: was genau zur Wohnfläche zählt und was nicht, regeln die Länder teilweise unterschiedlich. Also kann hier eine genaue Erkundigung nach den einschlägigen Bestimmungen notwendig werden, für die man sich am besten wieder an die zuständige Grundsteuer-Finanzverwaltung wendet. Und wer messen lassen will, benötigt dafür nicht nur Geld, sondern auch den entsprechenden Vorlauf, damit die Daten noch rechtzeitig parat sind.
Auch wenn die Abgabefrist ggf. noch verschoben oder verlängert wird: die Daten müssen absehbar elektronisch mitgeteilt werden. Je früher man alles zusammenstellt, desto stressfreier läuft es. Ziel der Reform ist eine gerechtere Behandlung der Steuerschuldner – manche Eigentümer werden also ab 2025 auch entlastet werden.