VPB-Experteninterview
VPB-Ratgeber: Steuern sparen mit Handwerkerrechnungen
BERLIN. Wer in den nächsten Tagen und Wochen seine Steuererklärung für das Jahr 2009 abschließt, der sollte die Handwerkerrechnungen nicht vergessen. Daran erinnert der Verband Privater Bauherren (VPB). Steuerlich geltend machen können Hausbesitzer alle Reparaturen oder Modernisierungen am eigenen Haus oder der selbst genutzten Eigentumswohnung. Dabei müssen allerdings eine Reihe von Details beachtet werden. Damit Haus- und Wohnungseigentümer dabei nichts vergessen, hat der VPB alles Wichtige zum Thema in seinem neuen VPB-Ratgeber "Steuern sparen mit Handwerkerrechnungen" zusammengefasst. Der Ratgeber ist kostenlos und kann im Bereich "VPB-Ratgeber kostenlos" heruntergeladen werden.
Seit Anfang 2009 dürfen 20 Prozent von maximal 6.000 Euro Handwerker-Lohnkosten pro Jahr von der Steuerschuld abgezogen werden. Das entspricht einer maximal möglichen Ersparnis von 1.200 Euro. Absetzbar sind nur die reinen Lohn- und Arbeitskosten, nicht das vom Handwerker verbaute Material. Abzugsfähig sind außerdem Fahrtkosten und die auf die Lohn- und Fahrtkosten anfallende Mehrwertsteuer. Vorausgesetzt, es liegt eine ordentliche Rechnung vor, in der Lohn- und Materialkosten sowie Fahrtkosten und Mehrwertsteuer auch getrennt aufgeführt sind. Zweite Voraussetzung für die Anerkennung der Rechnung beim Finanzamt: Die Forderung muss per Überweisung beglichen worden sein und nicht bar auf die Hand. Beides, sowohl Rechnung als auch Buchungsbeleg will das Finanzamt vom Steuerpflichtigen sehen. Damit soll der Schwarzarbeit ein Riegel vorgeschoben werden.
Steuerlich abzugsfähig sind alle Handwerkerrechungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im inländischen, selbst bewohnten Haushalt. Dazu zählen Maler-, Tapezier- und Fliesenarbeiten, alle Arbeiten am Dach und an der Fassade wie auch Gartengestaltungsarbeiten bis hin zu Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen, dem Einbau einer neuen Küche oder eines neuen Bades. Steuermindernd erkennt das Finanzamt auch Schornsteinfegergebühren an. Auch die Rechnung für das Überprüfen von Blitzschutzeinrichtungen dürfen von der Steuerschuld abgezogen werden, ebenso (der Handwerkeranteil) für Kabel-, Strom- oder Fernsehanschlüsse, sofern die Zuleitungen zu einem bestehenden Haus führen und nicht zu einem Neubau. Auch das ist wichtig, denn steuerlich absetzen lassen sich nur Handwerkerarbeiten im Bestand. Wer neu baut oder Nutz- und Wohnflächen erweitert, der kann die Rechnungen dafür nicht zur Steuersenkung nutzen.
Übrigens: Wer jetzt nach dem stürmischen Winter vom Handwerker Fassaden und Dach prüfen und reparieren lässt, der kann die Arbeitskosten nicht nur steuerlich absetzen, sondern er hält mit der Handwerkerrechnung auch gleich noch den Beweis für die Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht in den Händen, erinnert der VPB.