VPB rät: Bauherren sollten keine Kostenübernahme bei Mängelbeseitigungen unterschreiben!

BERLIN. Immer wieder berichten Bauherren nach der Abnahme ihres Hauses davon: Unternehmen verlangen auf eine Mängelrüge hin, dass die Bauherren eine Kostenübernahme erklären, wenn sich herausstellen sollte, dass das Unternehmen selbst nicht für den Mangel verantwortlich ist. Hierzu verweist der Verband Privater Bauherren auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 2. September 2010 zum Aktenzeichen VII ZR 110/09. Demnach darf der in Anspruch genommene Auftragnehmer „Maßnahmen zur Mängelbeseitigung nicht davon abhängig machen, dass die Auftraggeber eine Erklärung abgeben, wonach sie die Kosten der Untersuchung und weiterer Maßnahmen für den Fall übernehmen, dass der Auftragnehmer nicht für den Mangel verantwortlich ist."

Was also können private Bauherren tun, wenn nach Abnahme ein Mangelsymptom auftritt und sie nicht sicher wissen, was die Ursache sein kann? Holger Freitag, Vertrauensanwalt des VPB, erläutert: „Zunächst muss die eigene Verursachung ausgeschlossen werden. Kommt das Wasser im Keller aus dem undichten Waschmaschinenschlauch, waren es die spielenden Kinder? Wenn solche für Baulaien einfach prüfbaren Möglichkeiten ausscheiden, ist eine Mängelanzeige fällig. Diese sollte an den verantwortlichen Unternehmer gehen. Hier wirkt sich vorteilhaft aus, wenn man mit einem Generalunternehmer (der womöglich das Haus auch geplant hat) gebaut hat. Denn dieser ist für die gesamte Bauleistung verantwortlich und muss selbst herausfinden, welcher seiner von ihm beauftragten Unternehmen den Mangel nun verursacht hat. Ansonsten können die Bauherren den Mangel allen möglicherweise verantwortlichen Unternehmern anzeigen und sie auf die offene Frage der Verantwortlichkeit hinweisen, sagt VPB-Vertrauensanwalt Freitag.

Legt dann einer der Unternehmer eine Kostenübernahmeerklärung vor, sollte man sich des Risikos bewusst sein, dass bei Unterzeichnung darin eine Zustimmung zur Kostenübernahme gesehen werden könnte und weiterer Streit droht. Auf jeden Fall sollte nicht gleich auch eine Erklärung abgegeben werden, die auch eine Reparatur beauftragt. Denn oft sind noch nicht die Voraussetzungen für eine sogenannte Selbstvornahme gegeben. Darunter versteht man das Recht der Bauherren, nach Mängelrüge und erfolglosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachbesserungsfrist gegenüber dem verantwortlichen Unternehmer, den Mangel selbst zu beseitigen und von ihm die Erstattung der dafür verauslagten Kosten zu verlangen. Statt zu unterzeichnen, sollten die Verbraucher dann aber eigene, unabhängige Sachverständige mit der Erkundung von Ursache und Umfang möglicher Mängel, auf die das Mangelsymptom deutet, beauftragen, erklärt Rechtsanwalt Freitag. Deren Kosten sind dann Mangelfolgeschäden, die derjenige Unternehmer zu tragen hat, der für den Mangel verantwortlich ist (z. B. BGH Urteil v. 13. Sept. 2001 zum Az. VII ZR 392/00). Auch darauf sollte man in der Mangelanzeige schon hinweisen.

Dieselbe Vorgehensweise eignet sich auch, wenn die Unternehmen auf die Mängelrüge überhaupt nicht reagieren. Unabhängige Sachverständige helfen, den verantwortlichen Unternehmer festzustellen, die Beweislage zu sichern und auch die Angemessenheit der Fristsetzung für die Mangelbeseitigung zu bestimmen. Nach Ablauf einer angemessenen Nachbesserungsfrist können die Bauherren die oben erwähnte Selbstvornahme in die Wege leiten. Alternativ können sie zum Beispiel auch einen Kostenvorschuss für die Mängelbeseitigung durch ein anderes Unternehmen verlangen und sind so nicht mehr auf die Kooperationsbereitschaft des mangelhaft arbeitenden Unternehmers angewiesen. Kommt es zum Prozess, sind Sachverständigengutachten hier dann meist unvermeidlich. Kommt es zum Prozess, sind Sachverständigengutachten hier dann meist unvermeidlich. Dabei sind auch die Gutachten, die die Bauherren im Vorfeld selbst beauftragt haben, vom Gericht angemessen zu würdigen, selbst wenn das Gericht dann nochmal einen eigenen Gutachter beauftragt.

Der kostenlose VPB-Ratgeber zur Bauabnahme enthält weitere wichtige Hinweise zur Vorbereitung des Abnahmetermins.

VPB-Ratgeber_Bauabnahme.pdf